Anwartschaft in der GKV

28. April 2010 18:42 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin freiwillig GKV-versichert bei der TK und bereits deutlich länger als drei Jahre über der Beitragsbemessungsgrenze. Meine Frau ist pflichtversichert und ebenfalls Mitglied bei der TK. Für das zweite Halbjahr 2010 gewähren uns unsere Arbeitgeber unbezahlten Urlaub für ein Sabbatical. Während der Freistellung werden wir eine Weltreise machen und uns nicht in Ländern befinden, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Wir werden deshalb eine private Auslandkrankenversicherung abschließen.
Die entsprechende Vorgehensweise mit der GKV stellt sich nach Auskunft der TK nun wie folgt dar:
Das Versicherungsverhältnis meiner Frau „ruht“ während der Freistellung und beginnt wieder mit der erneuten Aufnahme ihres sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses im Januar 2011.
Für mich bietet die TK eine Anwartschaftsversicherung für den Zeitraum von 6 Monaten an und begründet dies damit, dass bei einer freiwilligen Versicherung die Wahl der Kasse nach der Rückkehr nach Deutschland eingeschränkt sei.
Diese ist nach meiner Rechtsauffassung nicht korrekt. Nach Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht im Jahr 2007 kann ich die Notwendigkeit einer Anwartschaft nicht erkennen.
Begründet sehe ich meine Auffassung in der Kombination aus § 5 (1) 1 SGBV zur Versicherungspflicht, §9(1) 1 SGBV zur Versicherungsberechtigung, sowie §173 (2) 5 SGBV zu allgemeinen Wahlrechten der Mitglieder.
Meine Fragen wären folgende:
1)Teilen Sie meine Auffassung bzgl. der Notwendigkeit einer Anwartschaft?
2) Gilt als letzte Versicherung im Sinne des §173(2) 5 SGBV evtl. die private Auslandskrankenversicherung, sodass ich ausschließlich in die PKV wechseln könnte?
3) Gilt die gesetzliche Regelung gleichermaßen für Kranken und Pflegeversicherung, oder besteht für letztere die Notwendigkeit einer Anwartschaft?
4) Gibt es eine Rechtsprechung hierzu?
5) Welche weitere Vorgehensweise empfehlen Sie mir?

Besten Dank und MfG
28. April 2010 | 20:57

Antwort

von


(181)
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Web: https://www.ra-moehlenbrock.de
E-Mail: info@ra-moehlenbrock.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Ich teile Ihre Auffassung leider nicht bzw. nur eingeschränkt. Soweit Sie aufgrund des Sabbathalbjahres die Jahresentgeltgrenze (JAEG) unterschreiten und dadurch versicherungspflichtig würden, wären Sie gesetzlich krankenversicherungspflichtig, bis wiederum drei Jahre die JAEG überschritten würde.

Aber wenn dies nicht der Fall wäre und Sie nun Ihre freiwillige Mitgliedschaft kündigen und damit nach § 191 Nr. 3 die Mitgliedschaft beenden, sehe ich entgegen Ihrer Auffassung keinen Tatbestand, nach dem Sie sich nach § 9 SGB V nach sechs Monaten wiederum freiwillig versichern könnten. Vielleicht spezifizieren Sie Ihre Ansicht, dass ein Tatbestand zur freiwilligen Versicherung für Sie gegeben wäre einmal in der Nachfrage. Auf Sie würde weder irgendein Tatbestand nach § 9 Abs. 1 SGB V zutreffen noch § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Darüber hinaus ist das Wahlrecht, welches Sie ansprechen aber zusätzlich auch durch § 175 Abs. 4 SGB V beschränkt (Bindung nach Ausübung des Wahlrechts für 18 Monate).

Rechtsprechung hierzu gibt es meines Wissens noch nicht.

Da meines Erachtens daher die Auffassung der TK korrekt ist, ist die PKV damit eingeschlossen.

Da die Pflegeversicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung für ein halbes Jahr nicht einmal EUR 30 insgesamt kostet und bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung bestimmte Vorversicherungszeiten voraussetzen, hielte ich es unabhängig von der Rechtslage aber auch für am falschen Ende gespart, wenn man diese Versicherung nicht fortsetzen würde (das kann man deshalb meines Wissens aus diesem Grund selbst dann, wenn die Krankenversicherung beendet wird). Zumal, wenn Sie nach eigenen Angaben seit Jahren über der JAEG verdienen.

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock

Ergänzung vom Anwalt 28. April 2010 | 20:59
die PV ist eingeschlossen, nicht die "PKV"
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