28. April 2010
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20:57
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Ich teile Ihre Auffassung leider nicht bzw. nur eingeschränkt. Soweit Sie aufgrund des Sabbathalbjahres die Jahresentgeltgrenze (JAEG) unterschreiten und dadurch versicherungspflichtig würden, wären Sie gesetzlich krankenversicherungspflichtig, bis wiederum drei Jahre die JAEG überschritten würde.
Aber wenn dies nicht der Fall wäre und Sie nun Ihre freiwillige Mitgliedschaft kündigen und damit nach § 191 Nr. 3 die Mitgliedschaft beenden, sehe ich entgegen Ihrer Auffassung keinen Tatbestand, nach dem Sie sich nach § 9 SGB V nach sechs Monaten wiederum freiwillig versichern könnten. Vielleicht spezifizieren Sie Ihre Ansicht, dass ein Tatbestand zur freiwilligen Versicherung für Sie gegeben wäre einmal in der Nachfrage. Auf Sie würde weder irgendein Tatbestand nach § 9 Abs. 1 SGB V zutreffen noch § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Darüber hinaus ist das Wahlrecht, welches Sie ansprechen aber zusätzlich auch durch § 175 Abs. 4 SGB V beschränkt (Bindung nach Ausübung des Wahlrechts für 18 Monate).
Rechtsprechung hierzu gibt es meines Wissens noch nicht.
Da meines Erachtens daher die Auffassung der TK korrekt ist, ist die PKV damit eingeschlossen.
Da die Pflegeversicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung für ein halbes Jahr nicht einmal EUR 30 insgesamt kostet und bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung bestimmte Vorversicherungszeiten voraussetzen, hielte ich es unabhängig von der Rechtslage aber auch für am falschen Ende gespart, wenn man diese Versicherung nicht fortsetzen würde (das kann man deshalb meines Wissens aus diesem Grund selbst dann, wenn die Krankenversicherung beendet wird). Zumal, wenn Sie nach eigenen Angaben seit Jahren über der JAEG verdienen.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ergänzung vom Anwalt
28. April 2010 | 20:59
die PV ist eingeschlossen, nicht die "PKV"