Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es gilt § 13 I BUrlG. § 13 I S. 2 BUrlG schreibt vor, dass von den Bestimmungen und damit auch von § 5 BUrlG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Es ist rechtlich nicht möglich, in einem Arbeitsvertrag die Rechte des Arbeitnehmers einzuschränken, die sich aus dem BUrlG ergeben.
Die Bestimmung im Arbeitsvertrag ist rechtswidrig und damit unbeachtlich. Sie haben Anspruch auf den vollen Urlaub für 2012.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es gilt § 13 I BUrlG. § 13 I S. 2 BUrlG schreibt vor, dass von den Bestimmungen und damit auch von § 5 BUrlG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Es ist rechtlich nicht möglich, in einem Arbeitsvertrag die Rechte des Arbeitnehmers einzuschränken, die sich aus dem BUrlG ergeben.
Die Bestimmung im Arbeitsvertrag ist rechtswidrig und damit unbeachtlich. Sie haben Anspruch auf den vollen Urlaub für 2012.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt