Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Sie müssen wegen des Umzuges keine Sperrzeit befürchten, da der Umzug dazu dient eine Erziehungsgemeinschaft für das gemeinsame Kind herzustellen und wenn Sie verheiratet sind, dient der Umzug dem gemeinsamen wohnen.
Sie können ALG 1 beantragen und sollten dies auch tun, alleine um einen möglichen Krankenversicherungsschutz zu haben. Die Agentur wird sich möglicherweise danach erkundigen, ob Ihr Kind betreut wird. Sie können diese Frage dann auch zeitlich beantworten, bspw. weil Ihr Mann im Homeoffice tätig ist und Ihr Kind betreuen kann. Wenn Sie nicht voll arbeiten können, wegen der fehlenden Kinderbetreuung können Sie nämlich auch "Teil-ALG1" bekommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Das heißt Sie würden mir empfehlen meinen Job zu kündigen und Arbeitslosengeld 1 zu beantragen. Ich bin nur unsicher, da ich offiziell Elternzeit bis April 2025 beantragt habe. Das Elterngeld endet ein Jahr vorher im April 2024. Durch die Kündigung würde ich die Elternzeit quasi vorzeitig im April 2024 beenden.
Daher dachte ich, dass ich sicher eine Sperrzeit erhalte.
Ich möchte nur jetzt am neuen Wohnort früher wieder arbeiten gehen. Vorallem weil ich weiß, dass die Jobsuche auch eine gewissen Zeit beanspruchen wird.
Sehr geehrter Fragesteller,
eine solche Empfehlung, Ihre Tätigkeit zu kündigen, kann ich Ihnen nicht aussprechen. Ich gehe nur davon aus, dass Sie keine Sperrzeit bekommen, da der Umzug dazu dient, mit dem Ehepartner wieder zusammen zuziehen und das gemeinsame Kind zu erziehen.
Ich empfehle Ihnen daher folgendes, wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit an Ihrem aktuellen Wohnort. Erläutern Sie dem zuständigem Sachbearbeiter die Situation, Umzug zum Ehemann, Elterngeldbezug bis 04.2024. Falls Sie schon auf Arbeitssuche sind, können Sie dies dem Sachbearbeiter ebenfalls mitteilen. Der Sachbearbeiter kann Ihnen dann ganz genau sagen, welche konkreten Schritte er für erforderlich hält.
Praktisch können Sie jederzeit kündigen, Sie müssen sich 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit melden. Hier vorliegend ist meines Erachtens keine Sperrzeit zu befürchten, da Sie verheiratet sind und Sie zusammenleben wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt