Anspruch auf ALG I oder ALGII wärend der Selbständigkeit

| 11. Februar 2010 21:10 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Mein Mann ist seid 1 Jahr und 4 Monaten selbständig. Momentan kommen wegen dem schlechten Wetter keine Aufträge und das Geld bleibt aus.
Meine Frage. Kann er irgend etwas zur Überbrückung beantragen? Da wir auch keine Miete Zahlen können nächsten Monat. Und wir haben 2 kleine Kinder die wir durchbringen müssen.

11. Februar 2010 | 21:42

Antwort

von


(105)
Georg-Schumann-Str. 14
01187 Dresden
Tel: 03513324175
Web: https://www.familienrecht-streit.de
E-Mail: info@rechtsanwaeltin-carolin-richter.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.

Wenn das Einkommen von Ihnen und Ihrem Ehemann nicht zum Lebensunterhalt ausreicht, können Sie Sozialleistungen beantragen.

Zum Einen gibt es die Möglichkeit Wohngeld zu beantragen. Für die Zahlung von Wohngeld sind die Einkommensgrenzen zu beachten. Wenn Sie darüber liegen, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Derzeit beträgt die Höchstgrenze für einen Vier-Personen-Haushalt (Sie, Ihre Ehemann und die Kinder) 1.900,00 €. Wenn das Einkommen Ihrer Familie (inklusive Kindergeld) unter 1.900,00 € liegt, haben Sie Anspruch auf Wohngeld. Damit wäre zunächst die Miete von Ihnen gesichert. Ich empfehle Ihnen in diesem Fall so schnell wie möglich das Wohngeld zu beantragen, da die Bewilligung erfahrungsgemäß einige Wochen oder sogar Monate dauern kann. Das Wohngeld können Sie bei der Wohngeldstelle ihres Ortes beantragen. Sie können sich über das Internet infomieren, wo die Wohngeldstelle in Ihrem Ort zu finden ist oder im Rathaus anrufen.

Alternativ besteht die Möglichkeit ALG II zu beantragen. Ob Sie einen Anspruch haben, kann ich nicht ohne weiteres beantworten. Ihr monatlicher Bedarf berechnet sich wie folgt:

Bedarf für jeden Erwachsenen, der in einer Partnerschaft lebt: 323 €
Kind (bis 6 Jahre): 215 €
Kind (bis 14 Jahre): 251 €
Kind (ab 15 Jahre): 287 €

Diese Beträge heißen Regelleistung.

Ihren Bedarf können Sie daher ausrechnen. Zu dem Bedarf kommen noch die Kosten der Unterkunft. Diese setzen sich zusammen aus der Kaltmiete, Heizkosten und Betriebskosten. Diese Kosten werden übernommen, soweit sie angemessen sind. Sie müssen beachten, dass von den Kosten der Heizung wird eine sogenannte Warmwasserpauschale abgezogen. Diese beträgt 1,8029 % der jeweiligen Regelleistung.

Wenn Ihr Familieneinkommen unter dem ausgerechneten Bedarf liegt, haben Sie Anspruch auf ALG II.

Einen Anspruch auf ALG I wird Ihr Ehemann aller Wahrscheinlichkeit nicht haben. Selbst für den Fall, dass er freiwillig Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, hätte er erst Anspruch wenn er seine Selbstständigkeit und sein Unternehmen aufgibt.

Ich empfehle Ihnen daher auf jeden Fall Wohngeld oder ALG II zu beantragen. Das ALG II können Sie bei dem Jobcenter oder ARGE beantragen. Das ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Der Vorteil beim Wohngeld ist, dass Sie dort nicht Ihre komplette Vermögenslage offenlegen müssen, wie bei ALG II.

Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung für Ort ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

C.Richter
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Carolin Richter

Bewertung des Fragestellers 13. Februar 2010 | 15:34

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