Altenteil Berechnung

19. April 2022 13:23 |
Preis: 45,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


14:57
Guten Tag,
in Rahmen eines Immobilienverkaufs muss ein Altenteil gelöscht werden. Für eine innerfamiliäre Klärung möchten wir gerne wissen, wie viel Geld Rentner B zusteht.

Im Grundbuch ist folgendes vermerkt:

(Die Eintragung ist von 1982. So sind auch Zinsen und Währung nicht aktuell. Die aktuelle Jahresmiete habe ich jedoch unten vermerkt.)

"Altenteil für Rentner A und Rentner B löschbar bei Todesnachweis.
Einmalig aus nutzbarer Vorrangsvorbehalt für Grundpfandrechte bis zu insgesamt 150.000 DM mit bis zu 16% Zinsen und 4% einmaliger Nebenleistung."

(Rentner A ist 2001 verstorben, dies wurde im Grundbuch jedoch bisher nicht gelöscht.
Rentner B wohnt nun nicht mehr in der Immobilie und ist mit 89 Jahren ins Altersheim gekommen. Die Immobilie habe ich geerbt. Rentner B ist aktuell 90 Jahre alt. )

Wir möchten nun wissen, wie viel Geld Rentner B zusteht und wie sich dies berechnet.

Die Immobilie wollen wir nun verkaufen und Rentner B den Altenteil auszahlen.
Die aktuelle Jahresmiete (Kaltmiete) würde 6000,- betragen. Bei Verkauf der Immobilie ist Rentner B 90 Jahre alt.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichem Gruß.


19. April 2022 | 14:13

Antwort

von


(345)
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: https://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail: hallo@ra-lars-winkler.de
Sehr geehrter Fragesteller,


Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Der Wert eines Wohnrechts wird überschlägig so berechnet, dass man einen bestimmten Vervielfältiger mit der ortsüblichen und angemessenen Kaltmiete multipliziert.

Dieser Vervielfältiger ergibt sich aus der statistischen Restlebensdauer des Berechtigten, die mit einem Zins von 5,5 % abgezinst wird. Die Daten kann man sich aus der aktuellen Sterbetabelle des statistischen Bundesamtes sowie aus dem jeweils aktuellen Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums betreffend die Werte solcher lebenslänglichen Rechte entnehmen.

Ein 90-jähriger Mann hat eine statistische Restlebensdauer von 3,71 Jahren, eine Frau dieses Alters von 4,28 Jahren. Unter Berücksichtigung des Kapitalwerts ergibt sich dann nach Berechnung des Ministeriums aus dem Schreiben vom 4. Oktober 2021 ein Vervielfältiger von 3,366 für einen Mann bzw. 3,826 für eine Frau.

Wenn Sie die 6000 € mit 3,366 bzw. 3,826 multiplizieren, dann halten Sie einen Richtwert. Der könnte sich zum Beispiel dann noch ändern, wenn die technische Restnutzungsdauer des Gebäudes kürzer wäre als die Restlebensdauer. Das führt allerdings hier sicher zu weit.

Abgesehen davon ist die Entschädigung für die Löschung des Wohnrechtes immer auch Verhandlungssache, der Berechtigte ist zur Bewilligung der Löschung nämlich nicht verpflichtet.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Winkler

Rückfrage vom Fragesteller 19. April 2022 | 14:52

Hi, vielen Dank für die schnelle Hilfe.
Um Unklarheiten zu vermeiden:

Die Berechnung erfolgt wie aufgeführt:

Jahreskaltmiete x Kapitalwert (aus Tabelle von Statistischen Bubdesamt) = Wert des Altenteils

in unserem konteten Beispiel:
Rentnerin 90 Jahre

6.000 € p.A. x 3,826 = 22.956 €

Ab welchem Alter würden Sie eine Berechnung empfehlen. Ab Löschung aus dem Grundbuch oder ab Umzug von Haus in das Altenheim?

Ihre Aussage hat uns schon mal sehr geholfen. Vielen Dank

Gruß und Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. April 2022 | 14:57

Sehr geehrter Fragesteller,

Zu Ihrer Nachfrage Folgendes:

Die Berechnung passt so. Normalerweise rechnet man ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Rechtes. Das wäre die Löschung aus dem Grundbuch oder der Einfachheit halber der Zeitpunkt der Beurkundung des Vertrages. Der Umzug ins Altenheim ist für sich genommen rechtlich nicht relevant.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Winkler
Rechtsanwalt

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