Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Der Wert eines Wohnrechts wird überschlägig so berechnet, dass man einen bestimmten Vervielfältiger mit der ortsüblichen und angemessenen Kaltmiete multipliziert.
Dieser Vervielfältiger ergibt sich aus der statistischen Restlebensdauer des Berechtigten, die mit einem Zins von 5,5 % abgezinst wird. Die Daten kann man sich aus der aktuellen Sterbetabelle des statistischen Bundesamtes sowie aus dem jeweils aktuellen Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums betreffend die Werte solcher lebenslänglichen Rechte entnehmen.
Ein 90-jähriger Mann hat eine statistische Restlebensdauer von 3,71 Jahren, eine Frau dieses Alters von 4,28 Jahren. Unter Berücksichtigung des Kapitalwerts ergibt sich dann nach Berechnung des Ministeriums aus dem Schreiben vom 4. Oktober 2021 ein Vervielfältiger von 3,366 für einen Mann bzw. 3,826 für eine Frau.
Wenn Sie die 6000 € mit 3,366 bzw. 3,826 multiplizieren, dann halten Sie einen Richtwert. Der könnte sich zum Beispiel dann noch ändern, wenn die technische Restnutzungsdauer des Gebäudes kürzer wäre als die Restlebensdauer. Das führt allerdings hier sicher zu weit.
Abgesehen davon ist die Entschädigung für die Löschung des Wohnrechtes immer auch Verhandlungssache, der Berechtigte ist zur Bewilligung der Löschung nämlich nicht verpflichtet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Lars Winkler
Hi, vielen Dank für die schnelle Hilfe.
Um Unklarheiten zu vermeiden:
Die Berechnung erfolgt wie aufgeführt:
Jahreskaltmiete x Kapitalwert (aus Tabelle von Statistischen Bubdesamt) = Wert des Altenteils
in unserem konteten Beispiel:
Rentnerin 90 Jahre
6.000 € p.A. x 3,826 = 22.956 €
Ab welchem Alter würden Sie eine Berechnung empfehlen. Ab Löschung aus dem Grundbuch oder ab Umzug von Haus in das Altenheim?
Ihre Aussage hat uns schon mal sehr geholfen. Vielen Dank
Gruß und Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Zu Ihrer Nachfrage Folgendes:
Die Berechnung passt so. Normalerweise rechnet man ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Rechtes. Das wäre die Löschung aus dem Grundbuch oder der Einfachheit halber der Zeitpunkt der Beurkundung des Vertrages. Der Umzug ins Altenheim ist für sich genommen rechtlich nicht relevant.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt