§ 16 TVAÖD

13. Juli 2011 15:49 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


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Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn einem Auszubildenden einer Stadtverwaltung nicht gem. § 16 TVAÖD drei Monate vorher mitgeteilt wird, dass er nicht für ein Jahr befristet übernommen wird. Was kann er tun bzw. welchen Anspruch hätte er? Ihm wurde erst nach Erhalten der schriftlichen Prüfungsnote mitgeteilt, dass er nicht befristet übernommen wird. Begründung: schlechte Note und während Ausbildungszeit Aufbau von Minusstunden, die jedoch wieder abgebaut wurden.
13. Juli 2011 | 16:13

Antwort

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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

§ 16 Absatz 3 TVAöD lautet wie folgt:

„(3) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen."

Ausbildende, die ihre Auszubildenden im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis nicht in ein Arbeitsverhältnis übernehmen wollen, haben dies drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. Damit soll den Auszubildenden die Möglichkeit gegeben werden, sich rechtzeitig um ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung zu bemühen.

Soweit Prüfungstermine noch nicht feststehen, ist als voraussichtliches Ende der Ausbildungszeit die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit anzusehen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt ist.

In der Tat muss also hier der Ausbilder dem Azubi bis 3 Monate vorher Bescheid geben. Eine Konsequenz für das Nichteinhalten der Frist wird nicht genannt.

Man geht davon aus, dass die Nichtbeachtung der Frist keine Konsequenz hat. Insbesondere wenn diese Frist wegen der Prüfungstermine nicht eingehalten werden kann, droht dem Ausbilder keine nachteilige Konsequenz.

Darüber ist für eine Übernahme auch § 16 a zu beachten.

§ 16 a TVAöD lautet wie folgt:

„(1) 1Auszubildende werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung mindestens mit der Abschlussnote „befriedigend" im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. 2Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen.

(2) 1Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass die von Absatz 1 nicht erfassten Auszubildenden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat.

(3) § 16a tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft."

Somit ist eine Übernahme in ein Anstellungsverhältnis nicht nur aufgrund des Verpassens der 3-Monatsrist begründet, sondern auch in den Noten.

Wenn hier die Noten nicht ausreichen, kann keine Übernahme erfolgen.

Leider stehen dem Auszubildenden hier keine Rechtsschutzmöglichkeiten wegen der Nichtbeachtung der Frist zu.

Allenfalls wenn die Abschlussnote(n) mindestens „befriedigend" beträgt und eine Übernahme dennoch abgelehnt und dies nicht sachlich begründet wird, kann man über weitere Schritte nachdenken.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

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