Antwort
vonRechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
Tel: 030 / 397 492 57
Web: https://www.rechtsanwalt-ausländerrecht.de
E-Mail: kontakt@kanzlei-cziersky.de
Ihre Fragen beantworte Ich Ihnen wie folgt:
Aufgrund der rechtskräftigen Abschiebung besteht für Ihre Bekannte gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) eine Sperrwirkung für eine erneute Einreise in die Bundesrepublik (bzw. einen anderen Schengen-Staat). Auch wenn Ihre Bekannte nach ihrer Heirat mit einem deutschen Staatsbürger gem. §§ 27 ff. AufenthG eigentlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätte, wird eine solche aufgrund der Sperrwirkung nicht erteilt (§ 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG).
Ihre Bekannte hat aber die Möglichkeit, eine Befristung der Sperrwirkung bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen (§ 11 Abs. 1 S. 3 – 5 AufenthG), es sei denn, dass eine solche Befristungsregelung schon in der Ausweisungsverfügung getroffen worden ist. Gleichzeitig sollte ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Heirat beantragt werden. Nach Ablauf der Sperrfrist kann Ihre Bekannte dann wieder nach allg. Grundsätzen in die Bundesrepublik einreisen, soweit Sie einen Aufenthaltstitel erhält.
Die Dauer der Befristung ist einzelfallabhängig, sodass ich Ihnen diezbezüglich keine feststehende Frist nennen kann. Als groben Anhaltspunkt kann ich Ihnen mitteilen, dass die Rechtsprechung grundsätzlich eine Dauer der Sperrwirkung der Abschiebung von sechs Monaten bis zu 5 Jahren für zulässig hält.
Bei der Bemessung der Frist wird insb. berücksichtigt werden, wie hoch die Freiheitsstrafe ausgefallen ist, zu der Ihre Bekannte verurteilt worden ist. Dass es sich dabei um eine Bewährungsstrafe gehandelt hat, ist natürlich positiv zu berücksichtigen. Außerdem ist Sie höchstens zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, was zumindest keine allzu lange Strafe darstellt. Berücksichtigt wird im Regelfall auch, wegen welcher Straftaten die Verurteilung erfolgt ist. Außerdem wird berücksichtigt, ob wegen Art. 6 GG grundsätzlich ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel bestünde.
Sie müssen allerdings berücksichtigen, dass Art. 6 GG für die Fristbemessung nur berücksichtigt werden wird, wenn eine Heirat schon vor Antragstellung stattgefunden hat. Nicht ausreichend ist hier die bloße Ankündigung einer Heirat.
Bei deutsch-verheirateten Ausländern Ausländern darf die Befristung der Abschiebung nicht von der vorherigen Begleichung der Abschiebungskosten abhängig gemacht werden, da das Schutzgebot aus Art. 6 GG das öffentliche Interesse am Kostenausgleich überragt. Allerdings rate ich dennoch zu der Begleichung der Kosten, weil sich dies nur positiv auf die Bemessung der Frist auswirken kann.
Abschließend rate ich Ihnen in dieser Sache dringend, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einzuschalten und den Antrag auf Befristung von diesem stellen zu lassen, um eine möglichst kurze Befristung zu erreichen. Die Sperrfrist beginnt gem. § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG mit der Ausreise Ihrer Bekannten, sodass aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nach Antragstellung möglicherweise schon bald wieder eine Einreise für sie möglich sein wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit nutzen. Die Gesetzestexte zu den von mir zitierten Vorschriften finden Sie unproblematisch im Internet (nur „AufenthG“ eingeben).
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
guten tag,
ersteinmal danke für die hilfreiche antwort.
nun noch eine kurze frage?
ist es möglich ,dass der der angehende ehemann meiner bekannten hier in deutschland in irgendeiner weise die abschiebung annulieren o.ä kann??
danke im voraus
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
eine Annullierung o. ä. ist leider nicht möglich. Ihrer Bekannten bzw. deren Ehemann bleibt nur der von mir in meiner Antwort beschriebene Weg, um so schnell wie möglich wieder nach Deutschland einreisen zu können. Sollten Sie in dieser Sache meine weitere Hilfe wünschen, so können Sie sich gerne mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Alt-Moabit 62-62
10555 Berlin
Tel.: 030 / 397 492 57
Fax:
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Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
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Fax: 030 / 397 492 79
E-Mail: kontakt@kanzlei-cziersky.de
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Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
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Björn Cziersky-Reis
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