25. Dezember 2006
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18:08
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Soweit durch den Brand in Ihrem Wohnhaus ein Schaden an der Doppelhaushälfte des Nachbarn entstanden ist, wird dieser dann über Ihre Haftpflichtversicherung abzuwickeln sein, wenn Sie für den Schaden haften. Nachdem Sie mitteilen, dass ein Verschulden Ihrerseits nicht vorliege und daher Vorsatz sowie Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden können, wird es an einer Haftungsgrundlage fehlen. Folglich wird auch Ihre Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig sein.
Weiterhin sichert Ihre Wohngebäudeversicherung nur die Schäden an Ihrer Doppelhaushälfte ab, so dass der Nachbar seine eigene Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen muss, die den Schaden jedoch dann nicht übernehmen wird, wenn sie aufgrund nicht entrichteter Beiträge leistungsfrei geworden ist. Sollte Ihr Nachbar seine Forderung Ihnen gegenüber anwaltlich verfolgen, was theoretisch möglich ist, müssen Sie den Schaden, obwohl Sie keine Schuld tragen, Ihrer Haftpflichtversicherung melden. Denn diese wehrt im Rahmen ihrer Rechtsschutzfunktion grundsätzlich auch unberechtigte Ansprüche ab.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin