vorzeitige Darlehensrückforderung

29. März 2015 15:59 |
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Steuerrecht


Hallo,

folgender Fall beschäftigt mich: Die "A GmbH" gibt der "B GmbH" ein Darlehen von 800.000 € für die Anschaffung von Wirtschaftsgüter - diese werden auch tatsächliche angeschafft. Der Darlehensvertrag wird über 20 Jahre abgeschlossen und enthält den üblichen Zinssatz. Die Raten werden regelmäßig gezahlt.

Ein Jahr später werden die Konten der "A GmbH" vom Finanzamt gepfändet aufgrund von Steuernachforderungen aus einer Betriebsprüfung oder Steuerstrafverfahren. Die Steuernachforderungen können vom vorhandenen Bankguthaben nicht mehr geleistet werden.

Kann das Darlehen an die "B GmbH" in einer Summe zurückgefordert werden, wenn hierzu zuvor ein Vertrag über 20 Jahre gemacht wurde? Bzw. kann das Finanzamt oder sonstige Behörden das Darlehen von der "B GmbH" ohne Rücksicht auf den bestehenden Vertrag über 20 Jahre sofort zurückfordern?
Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich die Rechtslage ohne Einsicht in den von den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag nicht abschließend beurteilen kann.
Ihre Anfrage möchte ich dennoch auf der Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Ob das Darlehen vorzeitig gekündigt werden kann, richtet sich in erster Linie nach dem Darlehensvertrag. Dort kann eine solche Regelung zur vorzeitigen Kündigung getroffen werden. Wenn eine solche Vereinbarung nicht vorliegt, wird das Darlehen mit dem Ende der Laufzeit fällig, die vertraglich vorgesehen ist. Dies ist bei Ihnen nach Ablauf von 20 Jahren der Fall.
Da Sie schreiben, dass die A-GmbH als Darlehensgeberin 1 Jahr nach Auszahlung des Darlehens quasi zahlungsunfähig ist, wird in Kürze - falls noch nicht geschehen - Insolvenzantrag gestellt werden.

Auch in der Insolvenz der A-GmbH besteht der zwischen der A-GmbH und B-GmbH geschlossene Darlehensvertrag fort, vgl. § 108 Abs.2 Insolvenzordnung (InsO).
Voraussetzung ist, dass die A-GmbH der B-GmbH das Darlehen bereits zur Verfügung gestellt hat. Dies ist laut Ihren Angaben der Fall.
Ihren Angaben zu Folge erfolgte die Darlehensgewährung zu marktüblichen Konditionen und die B-GmbH bedient das Darlehen ordnungsgemäß, so dass hier in der Darlehensgewährung keine Gläubigerbenachteiligung gesehen werden kann.

Es besteht daher kein Recht der A-GmbH oder deren Insolvenzverwaltung, den Anspruch der A-GmbH auf Rückzahlung des Darlehensbetrags sofort fällig zu stellen. Dies gilt ebenso für das Finanzamt und andere Behörden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
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