29. März 2007
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20:57
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn es zu einer Verurteilung der Anzeigeerstatter wegen falscher Verdächtigung kommt, sind diese Ihnen gegenüber aus § 823 BGB in Verbindung mit § 164 StGB schadensersatzpflichtig.
Ersatzfähig ist der Schaden, der sich konkret beziffern und nachweisen lässt.
Der von Ihnen angeführte "Rufmord" ist kein gesetzlich geregelter und somit nicht messbarer und bezifferbarer Begriff.
So Sie ihren Verdienstausfall konkret beziffern können, ist dies der Ansatz für eine Schadensersatzforderung.
Die angemessene Strafe werden die Anzeigeerstatter bzw. Zeugen im Strafverfahren erhalten. Zivilrechtlich bleibt es jedoch dabei, dass Ansprüche ohne konkreten Be- und Nachweis schwerlich beziffer- bzw. beweisbar sein werden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
30. März 2007 | 01:03
was würden sie mir empfehlen was ich machen soll?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30. März 2007 | 06:50
Sehr geehrter Fragesteller,
ich empfehle Ihnen, zunächst den Ausgang des strafrechtlich en Verfahrens abzuwarten und im Fall einer Verurteilung mit anwaltlicher Hilfe Ihre Ansprüche bei dem bzw. den Verurteilten geltend zu machen.
Erfolgt keine Verurteilung ist dies ein Indiz, dass bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche Beweisprobleme auftreten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt