vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für die Absetzung von Fahrtkosten gilt Folgendes:
Nachgewiesene notwendige Fahrtkosten zur und von der Arbeitsstätte werden mit 0,22 € pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt, wobei in der Regel eine einfache Entfernung von mehr als 40 km nicht mehr als angemessen angesehen werden kann.
Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten sind enthalten.
Da nur notwendige Fahrtkosten absetzbar sind, kann der Vater nur die Kosten für das Job-Ticket in Abzug bringen. Er nutzt schließlich keinen PKW und hat so auch keine berufsbedingten Reparatur- und Unterhaltungskosten dafür.
Der Unterhalt für Ihre Tochter berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und ist vom Einkommen des Vaters abhängig.
Geht man von einem monatlichen bereinigten Nettoeinkommen von 2690,- Euro aus, ergibt sich zunächst ein monatlicher Unterhalt i.H.v. 491,- Euro.
Davon ist noch das hälftige Kindergeld i.H.v. 77,- Euro abzuziehen, so dass ein Betrag i.H.v. 414,- Euro verbleibt.
Man zieht das hälftige Kindergeld vom sich aus der Tabelle ergebenden Unterhaltsbetrag ab.
Ihr Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen unterhaltsberechtigten Kind würde nach der Düsseldorfer Tabelle 739,- Euro betragen, da Sie nicht erwerbstätig sind. Sollte das Kind allerdings einen eigenen Haushalt führen, also nicht bei einem Elternteil leben, würde der Selbstbehalt 1000,- Euro betragen.
Sie selbst sind Ihrer Tochter gegenüber aber nicht barunterhaltsverpflichtet, da diese in Ihrem Haushalt lebt.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
erstmal vielen dank für ihre antwort.
gibt es eine eine rechtliche grundlage wo drin steht das erst nach berechnung des unterhalts das hälftige kindergeld abgezogen wird? der vater besteht darauf erst kindergeld abziehen und dann erst die aufteilung des unterhalts. was sind meine nachteile bei seiner rechnung?
vielen dank
Guten Abend,
geregelt ist die hälftige Anrechnung von Kindergeld in § 1612 b BGB.
Erst wenn der Unterhalt der Höhe nach feststeht, kann das hälftige Kindergeld dem Betrag nach abgezogen werden. Das volle Kindergeld steht Ihnen als betreuender Elternteil selbstverständlich weiter zu.
Ich kann nicht nachvollziehen, wie sich der Vater den Kindergeldabzug vor der Berechnung des Unterhalts vorstellt.
Dieser kann doch erst erfolgen, wenn der Unterhaltsbetrag feststeht.