10. Juni 2022
|
11:41
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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wenn die Vorstandswahl ungültig war, dann wird mittlerweile -wie bei der fehlerhaften Gesellschaft - die Meinung vertreten, dass die Nichtigkeit erst ab Feststellung derselben durch Anfechtungsklage oder Nichtigkeitsklage gilt.
Erst ab diesem Zeitpunkt wären Beschlüsse unwirksam und der Vorstand nicht mehr handlungsbefugt.
Hier ist lediglich also die Eintragung (nach Rücknahme des Antrags) noch nicht erfolgt, was bedeutet, dass der neue Vorstand noch im gewählten Amt ist und theoretisch weiter Beschlüsse fassen könnte.
Etwas anders wird dies mit der Vertretung des Vereins nach außen bei Geschäften sein, hier kann wegen des Vertrauensschutzes des Vereinsregisters nur der alte Vorstand handeln.
Der neue Vorstand wäre also meines Erachtens hier durchaus befugt, bei der Vorbereitung der Wahl mitzuwirken.
So sieht es auch die nachfolgende Entscheidung:
AG Geldern, Urteil v. 30.09.2008, Az. 3 C 287/07
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
10. Juni 2022 | 11:56
Da der alleinvertretungsberechtigte alte Vorstand nach 26 BGB auch der neue ist, ist die Vertretung nach Außen ja kein Problem.
Die sonstigen alten Vorstandsmitglieder sind damit "abgewählt" und nicht mehr handlungs- und beschlussfähig?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10. Juni 2022 | 12:12
Sehr geehrte Fragestellerin,
mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand gibt es ja dann kein Problem.
Die anderen alten Vorstandsmitglieder sind damit abgewählt, weil bislang nirgendwo entschieden wurde, dass die Abwahl nicht wirksam war.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt