Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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nach der WEG-Novelle wäre eine solche Verteilung dann rechtens, wenn gegen so einen Beschluss nicht binnen Monatsfrist nach Beschlussfassung (nicht zu verwechseln mit der Protokollzusendung) eine gerichtliche Anfechtungsklage beim Amtsgericht eingeht.
Denn nach Ablauf dieser ist wäre ein Beschluss sonst bestandskräftig.
Und nach der WEG-Novelle kann in der Tat so eine ungerechte Verteilung erfolgen, sofern es beschlossen und nicht angefochten wird.
Da diese Verteilung aber grob unbeillig wäre, würde ein Gericht dieses sicherlich so nicht durchgehen lassen und die Verteilung je MEA sicherlich vornehmen (wozu man aber alle Einzelheiten kennen müsste).
Daher ist es geboten, diese Klage binnen Monatsfrist nach Beschlussfassung (als dem Tag der Eigentümerversammlung) einzureichen. Die Klage ist gegen die gesamte WEG zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
die versammlung fand am 21.11.23 statt ich war nicht anwesend. über den beschluss der am 21.11. gefasst wurde, wurden die nicht anwesenden eigentümer erst am 24.04.24 postalisch informiert. besteht jetzt keine chance mehr dagegen vorzugehen? bei der versammlung selbst waren überwiegend eigentümer mit mehreren wohnungen beteiligt was dann zu dieser ungerechten kostenverteilung zu gunsten der mehrfacheigentümer führte.
Sehr geehrte Ratsucnende,
der Beschluss ist dann bestandskräftig uind kann nicht angefochten werden.
Ob Sie erst später informiet worden sind, spielt dann keine Rolle, solange die Einberufung zur Versammlung ordnungsgemäß gewesen ist. Es ist dann letztlich Pech, wenn man zur Versammlung nicht geht oder keinen Vertreter schickt.
Möglicherweise kommt aber eine Antragstellung von Ihnen für die nächste Eigentümerversammlung in Betracht, in dem Sie den alten Beschluss aufheben und eine andere Verteilung haben wollen. Ein neuer Beschluss kann dann den alten Beschluss aufheben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg