Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich im Folgenden gern anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts - insbesondere ohne Kenntnis des Beteiligungsvertrages - beantworte.
Eine Grund für eine fristlose Kündigung ist Ihrer Sachverhaltsschilderiung nicht zu entnehmen.
Ein außerordentlicher Kündigungsgrund wäre gegeben, wenn der Unternehmer ohne Grund seine Tätigkeit eingestellt hat, oder die Beteiligungsmittel nicht vereinbarungsgemäß vom Unternehmer verwendet werden. Die Krankheit des Geschäftsinhabers ist typisches Unternehmerrisiko und stellt somit keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Finanzierung privaten Lebenshaltungskosten durch die Beteiligungsmittel müssten Sie beweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels, Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich im Folgenden gern anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts - insbesondere ohne Kenntnis des Beteiligungsvertrages - beantworte.
Eine Grund für eine fristlose Kündigung ist Ihrer Sachverhaltsschilderiung nicht zu entnehmen.
Ein außerordentlicher Kündigungsgrund wäre gegeben, wenn der Unternehmer ohne Grund seine Tätigkeit eingestellt hat, oder die Beteiligungsmittel nicht vereinbarungsgemäß vom Unternehmer verwendet werden. Die Krankheit des Geschäftsinhabers ist typisches Unternehmerrisiko und stellt somit keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Finanzierung privaten Lebenshaltungskosten durch die Beteiligungsmittel müssten Sie beweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels, Rechtsanwalt