steuerlich Zweitwohnung bei Ueberschneidenden Mietvertraegen
27. Juni 2020 07:51
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Preis:
25,00 €
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Steuerrecht
Beantwortet von
Hallo, wir sind von Frankfurt am Main in eine andere Stadt in NRW umgezogen.
Wir haben am 27.09.19 den Schluessel aus unserer Wohnung in Frankfurt abgegeben (Protokoll liegt vor). Der Vertrag wurde zum 30.09 gekuendigt.
Am 26.09 haben wir uns in der neuen Stadt angemeldet.
Nun behauptet die Stadt Frankfurt wir haetten eine Zweitwohnung unterhalten.
- Dabei hatten wir keine Intention einer Zweitwohnung, da ich in Elternzeit gegangen bin und zum Ende der Elternzeit auch gekuendigt habe.
- Keinen Zugriff auf diese Wohnung, da Schluesseluebergabe
- Theoretisch haette ich die Wohnung als Berufspendler nutzen koennen fuer 3 Tage, praktisch jedoch nicht, da wir den Schluessel bereits uebergeben haben.
Gilt die Wohnung in Frankfurt, steuerlich tatsaechlich als Zweitwohnung??
Eingrenzung vom Fragesteller
27. Juni 2020 | 08:20
Ich habe dazu folgende email der Stadt Frankfurt bekommen. Wie soll ich hier darauf eingehen?
"Sehr geehrter Herr und Frau Blasiak,
ihre Abmeldung der Zweitwohnung in der Ahornstraße 32 in Frankfurt am Main ist bei uns eingegangen.
Es ist durch An- und Abmeldung der Zweitwohnung ein Besteuerungszeitraum von einem Monat entstanden.
Bitte schicken Sie uns, eine ausgefüllte Steuererklärung und eine Bestätigung über die Kündigung der Wohnung zum 30.09.2019 vom Vermieter, zu.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen"
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine Zweitwohnung liegt dann vor , wenn Sie melderechtlich zwei Wohnsitze haben.
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, daß Sie sich in der neuen Stadt angemeldet haben, aber nicht gleichzeitig den Wohnsitz in der alten Stadt melderechtlich aufgegeben haben.
Da Sie bereits zu Beginn des Monats der Ummeldung in der Wohnung gewohnt haben, endet die Steuerpflicht dort nach Maßgabe der dafür geltenden Satzung erst mit Ablauf des Monats in dem Sie dort ausziehen, § 6 Abs. 3: https://frankfurt.de/-/media/frankfurtde/service-und-rathaus/verwaltung/aemter-und-institutionen/rechtsamt/pdf/satzungen/zweitwohnungssteuersatzung.ashx?la=de-de&hash=57D8DC9017BA40E26A0AFACF44CD3DD84CE705F6
Mit freundlichen Grüßen