Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt, dass Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Eine Ausnahme von dieser Regel ist gesetzlich nicht vorgesehen, auch nicht für den Fall einer geänderten Rechtsprechung.
Allerdings könnte in Ihrem speziellen Fall eventuell eine Übergangsregelung greifen. Wenn sich die Rechtsprechung zugunsten der Kindergeldberechtigten geändert hat, wäre es denkbar, dass für Altfälle eine Übergangsregelung geschaffen wurde, die eine rückwirkende Zahlung über den 6-Monats-Zeitraum hinaus ermöglicht.
Ob eine solche Übergangsregelung für Ihren Fall existiert, müsste anhand der konkreten Änderung der Rechtsprechung geprüft werden. Dazu wäre es hilfreich zu wissen, durch welche Urteile sich die Rechtslage geändert hat und wann diese ergangen sind. Eventuell finden sich in den Urteilen selbst oder in den Gesetzesmaterialien dazu Hinweise auf Übergangsregelungen.
Ohne Kenntnis der genauen Umstände kann ich Ihnen leider nicht mit Sicherheit sagen, ob Sie Aussicht auf eine rückwirkende Kindergeldzahlung über 6 Monate hinaus haben. Ich rate Ihnen, dies mit der Familienkasse zu klären und dabei auf die geänderte Rechtsprechung zu verweisen. Sollte die Familienkasse eine längere Rückwirkung ablehnen, käme eine Klage vor dem Finanzgericht in Betracht. Dafür sollten Sie sich aber anwaltlich beraten und vertreten lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Zwar danke, aber die Beratung ist unzureichend.
Wenn Sie eine Beratung geben, sollten Sie sich mit den entsprechenden Urteilen auskennen auf meinen Fall bezogen. Ansonsten macht die Beratung keinen Sinn.
Zitat:
Eventuell finden sich in den Urteilen selbst oder in den Gesetzesmaterialien dazu Hinweise auf Übergangsregelungen.
Können Sie mir wenigstes sagen welche Urteile für meinen Fall in Betracht kommen?
Ich kann dann versuchen es selber rauszufinden.
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückfrage. Ich habe das Ganze nochmal geprüft. Die Erfolgsaussichten für einen rückwirkend Kimdergeldanspruch von mehr als sechs Monaten sind sehr gering. Der Gesetzgeber hat den rückwirkenden Auszahlungszeitraum bewusst auf sechs Monate verkürzt. Ferner scheidet ein rückwirkender Anspruch aus, wenn die Familienkasse damals in Einklang mit der geltenden Rechtsprechung die Anträge abgelehnt hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt