Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wirksam sind Renovierungsklauseln nach der BGH-Rechtsprechung in Formular-Mietverträgen, wenn die Fristen zwar erwähnt sind, aber lediglich als Richtwert dienen. In Ihrem Mietvertrag steht aber "Schönheitsreparaturen sind in folgendem Zeitraum durchzuführen....". Von einem Richtwert kann hier schon aufgrund der Formulierung nicht die Rede sein.
Es handelt sich durchaus um sog. starre Fristen.
Das eine Verlängerung oder Verkürzung der Fristen zwar möglich aber nur in "besonderen Ausnahmefällen" gestattet sein soll sagt nicht aus, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht durchführen muss, falls die Wohnung sich noch in einem guten Zustand befindet.
Ein guter Zustand der Wohnung zum Fristablauf ist schließlich kein besonderer Ausnahmefall.
Es ist auch nicht ganz nachvollziehbar, warum das Wohnungsunternehmen nur auf Antrag des Mieters die Fristen verlängert.
Die Fristen sind entweder einzuhalten oder nicht, je nach Zustand der Wohnung. Genau dies, wird in der Klausel Ihres Mietvertrages aber ignoriert.
Ich halte die zitierte Renovierungsklausel daher für unwirksam.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
www.net-scheidung.de
www.online-einspruch.de
www.strom-und-gas.de
www.net-rechtsauskunft.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wirksam sind Renovierungsklauseln nach der BGH-Rechtsprechung in Formular-Mietverträgen, wenn die Fristen zwar erwähnt sind, aber lediglich als Richtwert dienen. In Ihrem Mietvertrag steht aber "Schönheitsreparaturen sind in folgendem Zeitraum durchzuführen....". Von einem Richtwert kann hier schon aufgrund der Formulierung nicht die Rede sein.
Es handelt sich durchaus um sog. starre Fristen.
Das eine Verlängerung oder Verkürzung der Fristen zwar möglich aber nur in "besonderen Ausnahmefällen" gestattet sein soll sagt nicht aus, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht durchführen muss, falls die Wohnung sich noch in einem guten Zustand befindet.
Ein guter Zustand der Wohnung zum Fristablauf ist schließlich kein besonderer Ausnahmefall.
Es ist auch nicht ganz nachvollziehbar, warum das Wohnungsunternehmen nur auf Antrag des Mieters die Fristen verlängert.
Die Fristen sind entweder einzuhalten oder nicht, je nach Zustand der Wohnung. Genau dies, wird in der Klausel Ihres Mietvertrages aber ignoriert.
Ich halte die zitierte Renovierungsklausel daher für unwirksam.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
www.net-scheidung.de
www.online-einspruch.de
www.strom-und-gas.de
www.net-rechtsauskunft.de