Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage des etwas pauschal mitgeteilten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer ersten Beratung wie folgt:
Ich gehe davon aus, daß das Vormundschaftsgericht von Amts wegen einen Betreuer bestellt hat. Der Betreuer darf nur für bestimmte Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.- Dies wäre z.B. dann nicht der Fall, wenn die Angelegenheiten durch einen geeigneren Bevollmächtigten besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 BGB).
Wenn der Volljährige (zu Betreuende) eine geeignete Person vorschlägt, die zum Betreuer bestellt werden kann, so hat das Gericht diesem Vorschlag grundsätzlich zu entsprechen - im Übrigen ist bei der Auswahl des Betreuers auf verwandschaftliche und persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 4, 5 BGB). - Das Gericht kann auch mehrere Betreuer bestellen.
Eine Vorsorgevollmacht sollte unverzüglich dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden (Ablieferungspflicht gem. § 1901 a BGB).
Zu prüfen wäre auch, ob evtl. ein Einwilligungsvorbehalt gem.
§ 1903 BGB angeordnet worden ist.
Betreuung und ggfs. Einwilligungsvorbehalt dürfen grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Notwendigkeit u. Umfang der Betreuung sowie der voraussichtlichen Dauer der Hilfsbedürftigkeit) angeordnet werden. - Die Entscheidung ist dem Betroffenen bekannt zu geben.
Zu prüfen ist auch, ob evtl. im Rahmen einer Einstweiligen Anordnung eine Vorläufige Betreuung angeordnet worden ist.
Welches Rechtsmittel im Einzelfall in Betracht kommt, wo und auf welche Weise es einzulegen ist, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die das Gericht seiner Entscheidung beizufügen hat.
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht (LG).
Gegen die Entscheidung des LG ist unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Beschwerde bzw. die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich.
Als Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen kommen in Betracht
- die (unbefristete) Beschwerde,
- die sofortige Beschwerde, die binnen 2 Wochen einzulegen ist,
- in bestimmten Fällen auch die Erinnerung, falls die/der
Rechtspfleger(in) entschieden hat.
Wenn der Betroffene mit der Betreuungsverfügung nicht einverstanden ist, sollte umgehend eine Beschwerde eingelegt werden.
Eine Unterbringung erfolgt in der Regel höchstens für 1 Jahr, erforderlichenfalls maximal 2 Jahre,mit Verlängerungsmöglichkeit.
Bei einer einstweiligen Anordnung darf die Unterbringung höchstens 3 Monate dauern.
Im Übrigen gelten für Betreuungssachen die Vorschriften der
§§ 65 ff. FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Beschwerde ist in § 69 g FGG näher geregelt. Der Betroffene kann, wenn er untergebracht ist, die Beschwerde auch beim dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.
Fraglich ist, ob die Zwangsräumung berechtigt war oder nicht bzw. weshalb sie angeordnet wurde.
Über den Verbleib der Hausratsgegenstände müßte das Vormundschaftsgericht oder der Betreuer Auskunft erteilen.
Die Sachen müßten an den Betroffenen oder an eine Person seines Vertrauens herausgegeben werden, sofern und solange der Betroffene sie - wegen Unterbringung nicht selbst annehmen kann.
Wiedergutmachung im Sinne von Schadensersatz käme nur in Betracht, wenn die Zwangsräumung bzw. Unterbringung rechtswidrig gewesen sein sollte.
Betreute werden zum Ausgleich der Kosten des Betreuungsverfahrens nur herangezogen, wenn ihr Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt. Bei der Berechnung des Vermögens bleibt der Wert eines angemessenen Hausgrundstücks außer Betracht.
Im Übrigen kommt unter Umständen die Beantragung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe - z.B. für Anwaltskosten - in Betracht, wenn die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen es erforderlich machen (und die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Antworten zunächst einmal weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ahrens
- Rechtsanwalt -
auf der Grundlage des etwas pauschal mitgeteilten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer ersten Beratung wie folgt:
Ich gehe davon aus, daß das Vormundschaftsgericht von Amts wegen einen Betreuer bestellt hat. Der Betreuer darf nur für bestimmte Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.- Dies wäre z.B. dann nicht der Fall, wenn die Angelegenheiten durch einen geeigneren Bevollmächtigten besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 BGB).
Wenn der Volljährige (zu Betreuende) eine geeignete Person vorschlägt, die zum Betreuer bestellt werden kann, so hat das Gericht diesem Vorschlag grundsätzlich zu entsprechen - im Übrigen ist bei der Auswahl des Betreuers auf verwandschaftliche und persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 4, 5 BGB). - Das Gericht kann auch mehrere Betreuer bestellen.
Eine Vorsorgevollmacht sollte unverzüglich dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden (Ablieferungspflicht gem. § 1901 a BGB).
Zu prüfen wäre auch, ob evtl. ein Einwilligungsvorbehalt gem.
§ 1903 BGB angeordnet worden ist.
Betreuung und ggfs. Einwilligungsvorbehalt dürfen grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Notwendigkeit u. Umfang der Betreuung sowie der voraussichtlichen Dauer der Hilfsbedürftigkeit) angeordnet werden. - Die Entscheidung ist dem Betroffenen bekannt zu geben.
Zu prüfen ist auch, ob evtl. im Rahmen einer Einstweiligen Anordnung eine Vorläufige Betreuung angeordnet worden ist.
Welches Rechtsmittel im Einzelfall in Betracht kommt, wo und auf welche Weise es einzulegen ist, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die das Gericht seiner Entscheidung beizufügen hat.
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht (LG).
Gegen die Entscheidung des LG ist unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Beschwerde bzw. die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich.
Als Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen kommen in Betracht
- die (unbefristete) Beschwerde,
- die sofortige Beschwerde, die binnen 2 Wochen einzulegen ist,
- in bestimmten Fällen auch die Erinnerung, falls die/der
Rechtspfleger(in) entschieden hat.
Wenn der Betroffene mit der Betreuungsverfügung nicht einverstanden ist, sollte umgehend eine Beschwerde eingelegt werden.
Eine Unterbringung erfolgt in der Regel höchstens für 1 Jahr, erforderlichenfalls maximal 2 Jahre,mit Verlängerungsmöglichkeit.
Bei einer einstweiligen Anordnung darf die Unterbringung höchstens 3 Monate dauern.
Im Übrigen gelten für Betreuungssachen die Vorschriften der
§§ 65 ff. FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Beschwerde ist in § 69 g FGG näher geregelt. Der Betroffene kann, wenn er untergebracht ist, die Beschwerde auch beim dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.
Fraglich ist, ob die Zwangsräumung berechtigt war oder nicht bzw. weshalb sie angeordnet wurde.
Über den Verbleib der Hausratsgegenstände müßte das Vormundschaftsgericht oder der Betreuer Auskunft erteilen.
Die Sachen müßten an den Betroffenen oder an eine Person seines Vertrauens herausgegeben werden, sofern und solange der Betroffene sie - wegen Unterbringung nicht selbst annehmen kann.
Wiedergutmachung im Sinne von Schadensersatz käme nur in Betracht, wenn die Zwangsräumung bzw. Unterbringung rechtswidrig gewesen sein sollte.
Betreute werden zum Ausgleich der Kosten des Betreuungsverfahrens nur herangezogen, wenn ihr Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt. Bei der Berechnung des Vermögens bleibt der Wert eines angemessenen Hausgrundstücks außer Betracht.
Im Übrigen kommt unter Umständen die Beantragung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe - z.B. für Anwaltskosten - in Betracht, wenn die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen es erforderlich machen (und die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Antworten zunächst einmal weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ahrens
- Rechtsanwalt -