13. Februar 2005
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17:29
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach Art.231 § 6 EGBGB finden die Vejährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf diesen Anspruch Anwendung.
Zwar könnte der Anspruch schon vor dem 03.10.1990 nach DDR-Zivilgesetzbuch verjährt sein. Das kann hier jedoch mangels DDR-Gesetzbuches nicht beurteilt werden.
Jedenfalls ist dieser Anspruch aber nach Bürgerlichen Gesetzbuch verjährt. Nach alten Schuldrecht, das bis zum 01.01.2002, galt verjährte dieser Anspruch in 30 Jahren. Nach neuem Schuldrecht ab dem 01.01.2002 verjährt der Anspruch allerdings in drei Jahren.
Da diese neue Verjährungsfrist kürzer ist als die alte, findet die neue Frist Anwendung. Das bedeutet für Sie, dass die kurze Frist ab dem 01.01.2002 zu Laufen begann und am 01.01.2005 abgelaufen ist. Damit ist der Anspruch aus dem Schuldschein verjährt.
Eine Verjährung tritt allerdings dann nicht ein, wenn der Anspruch im Wege des Mahnverfahrens oder Klageweise gegenüber Ihren Eltern geltend gemacht worden ist, wovon ich nach dem mitgeteilten Sachverhalt nicht ausgehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.