Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de
In Beantwortung Ihrer Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit:
Was die Auszahlung des Pflichtteils angeht, können wir Sie insofern beruhigen, dass Sie gegenüber der Witwe Ihres verstorbenen Vaters gemäß § 2314 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses haben. Dieser Anspruch geht sogar soweit, dass Sie verlangen können, bei Aufnahme des nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen zu werden und das der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Sie können sogar fordern, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die dabei entstehenden Kosten fallen nicht Ihnen, sondern dem Nachlass zur Last.
Die Witwe Ihres verstorbenen Vaters haftet gemäß § 1967 BGB für Ihren Pflichtteil. Sie können – sofern es sich um einen Nachlass von Geld handelt (bei Immobilien oder „unteilbaren“ Vermögensgegenständen muss gegebenenfalls eine Auseinandersetzung erfolgen) – Auszahlung durch die Witwe verlangen. Dabei können Sie bestimmen, auf welches Konto die Zahlung erfolgt.
Ihr Pflichtteilsanspruch gehört nach § 2317 Abs. 1 BGB vom Zeitpunkt des Erbfalls an zu Ihrem pfändbaren Vermögen. Zugriff darauf können Ihre Gläubiger allerdings erst dann nehmen, wenn Sie Ihren Pflichtteilsanspruch geltend gemacht haben (wozu Ihre Gläubiger Sie nicht zwingen können!). Einen Pfändungsfreibetrag hat der Gesetzgeber hierbei nicht vorgesehen.
Eine „Weitervererbung“ Ihres Pflichtteils auf Ihre Kinder, wäre eine Schenkung, da Ihr Pflichtteil zumindest eine „juristische Sekunde“ in Ihrem Eigentum stünde.
Sowohl eine Auszahlung auf ein „anderes“ Konto als auch eine Schenkung an Ihre Kinder müssen Sie meines Erachtens - sobald Sie erneut eine eidesstaatliche Versicherung abgeben - offenbaren. Dann müssten sich dann den Vorwurf gefallen lassen, Ihr Vermögen verkürzt zu haben.
Vorliegend schlage ich Ihnen deshalb vor, Ihren Pflichtteilsanspruch zunächst nicht geltend zu machen. Vielmehr besteht die Möglichkeit mit den Gläubigern dahingehend eine einvernehmliche Lösung anzustreben, dass diese Ihnen bzw. Ihren Kindern zumindest einen Teil des potentiellen Erbes belassen, wenn Sie dieses einfordern (was Sie ja nicht müssen!). Um sich nicht dem Vorwurf einer Nötigung ausgesetzt zu sehen, sollten Sie die Vereinbarungen über einen Anwalt treffen, wobei unser Haus Ihnen gerne behilflich ist.
In der Vergangenheit haben wir bei einem ähnlichen gelagerten Fall mit Verweis auf § 295 I Nr. 2 InSO, der besagt dass Schuldnern im Restschuldbefreiungsverfahren die Hälfte einer Erbschaft zu belassen ist, im Sinne unserer Mandantschaft verhandeln können.
Für weiteren Fragen und juristischen Rat stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
In der Hoffnung Ihnen durch meine Auskunft geholfen zu haben, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin
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In Beantwortung Ihrer Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit:
Was die Auszahlung des Pflichtteils angeht, können wir Sie insofern beruhigen, dass Sie gegenüber der Witwe Ihres verstorbenen Vaters gemäß § 2314 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses haben. Dieser Anspruch geht sogar soweit, dass Sie verlangen können, bei Aufnahme des nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen zu werden und das der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Sie können sogar fordern, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die dabei entstehenden Kosten fallen nicht Ihnen, sondern dem Nachlass zur Last.
Die Witwe Ihres verstorbenen Vaters haftet gemäß § 1967 BGB für Ihren Pflichtteil. Sie können – sofern es sich um einen Nachlass von Geld handelt (bei Immobilien oder „unteilbaren“ Vermögensgegenständen muss gegebenenfalls eine Auseinandersetzung erfolgen) – Auszahlung durch die Witwe verlangen. Dabei können Sie bestimmen, auf welches Konto die Zahlung erfolgt.
Ihr Pflichtteilsanspruch gehört nach § 2317 Abs. 1 BGB vom Zeitpunkt des Erbfalls an zu Ihrem pfändbaren Vermögen. Zugriff darauf können Ihre Gläubiger allerdings erst dann nehmen, wenn Sie Ihren Pflichtteilsanspruch geltend gemacht haben (wozu Ihre Gläubiger Sie nicht zwingen können!). Einen Pfändungsfreibetrag hat der Gesetzgeber hierbei nicht vorgesehen.
Eine „Weitervererbung“ Ihres Pflichtteils auf Ihre Kinder, wäre eine Schenkung, da Ihr Pflichtteil zumindest eine „juristische Sekunde“ in Ihrem Eigentum stünde.
Sowohl eine Auszahlung auf ein „anderes“ Konto als auch eine Schenkung an Ihre Kinder müssen Sie meines Erachtens - sobald Sie erneut eine eidesstaatliche Versicherung abgeben - offenbaren. Dann müssten sich dann den Vorwurf gefallen lassen, Ihr Vermögen verkürzt zu haben.
Vorliegend schlage ich Ihnen deshalb vor, Ihren Pflichtteilsanspruch zunächst nicht geltend zu machen. Vielmehr besteht die Möglichkeit mit den Gläubigern dahingehend eine einvernehmliche Lösung anzustreben, dass diese Ihnen bzw. Ihren Kindern zumindest einen Teil des potentiellen Erbes belassen, wenn Sie dieses einfordern (was Sie ja nicht müssen!). Um sich nicht dem Vorwurf einer Nötigung ausgesetzt zu sehen, sollten Sie die Vereinbarungen über einen Anwalt treffen, wobei unser Haus Ihnen gerne behilflich ist.
In der Vergangenheit haben wir bei einem ähnlichen gelagerten Fall mit Verweis auf § 295 I Nr. 2 InSO, der besagt dass Schuldnern im Restschuldbefreiungsverfahren die Hälfte einer Erbschaft zu belassen ist, im Sinne unserer Mandantschaft verhandeln können.
Für weiteren Fragen und juristischen Rat stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
In der Hoffnung Ihnen durch meine Auskunft geholfen zu haben, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin