Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
1. Ja, den Kindern steht der gesetzliche Pflichtteilsanspruch zu.
2. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch. Dieser besteht in der Hälfte der gesetztlichen Erbquote. Nach Ihrem Bsp. mit einer Gesamtsumme von 100 TSD Euro auf dem Gemeinschaftskonto sind zunächst 50 TSD EUR abzuziehen, da es sich hier um eine Gemeinschaftskonto handelt. Hier sind die Eltern als gemeinsame Kontoinhaber Gemeinschaftsgläubiger und Gesamtschuldner. Im Zweifel gehört jedem Kontoinhaber die Hälfte des Guthabenbetrages zu.
Verstirbt ein Elternteil, ist hier in Ihrem Bsp von einem Nachlass von 50 TSD EUR auszugehen. Nach der gesetzlichen Erbfolge würde der überlebende Ehegatte aus Ehegattenerbrecht 25 % und aus Zugewinn ebenfalls 25% erhalten, mithin 50 % von 50 TSD EU, welches 25 TSD EUR wären.
Die übrigen 50% (also 25 TSD EUR) teilen sich alle Kinder zu gleichen Teilen. Die gesetzliche Erbquote wären also hier pro Kind 25 %. Pro Kind würde das also hier 12.500 EUR entsprechen.
Der Pflichtteilsanspruch besteht aber nur in der Hälfte, also in Höhe von 12,5 %. Dies würde in Ihrem Bsp ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 6.250 EUR ausmachen. Also ja, 1/8 von 50 TSD.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt