Sehr geehrter Ratsuchender,
seit der Mietrechtsreform sind befristete Mietverträge nur noch mit einem sachlichen Grund für die Befristung zulässig. Wird ein Zeitmietvertrag ohne einen solchen sachlichen Grund abgeschlossen, so ist die Befristung unwirksam und es liegt ein ganz normaler unbefristeter Mietvertrag mit den gesetzlichen Kündigungsfristen vor.
Die Auskunft des Maklers ist unrichtig. Früher waren Befristungen auf fünf Jahre limitiert, längere Befristungen führten zu einem unbefristeten Mietvertrag. Diese Grenze ist aber abgeschafft.
Ansonsten gibt es den Weg des beidseitigen Kündigungsausschlusses für bestimmte Zeit. Hier gilt als Obergrenze für Formularklauseln 4 Jahre, für Individualabreden 5 Jahre.
Aus einem laufenden Zeitmietvertrag herauszukommen, gestaltet sich grundsätzlich schwierig und ist nur bei besonderen Gründen von erheblicher Tragweite möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
seit der Mietrechtsreform sind befristete Mietverträge nur noch mit einem sachlichen Grund für die Befristung zulässig. Wird ein Zeitmietvertrag ohne einen solchen sachlichen Grund abgeschlossen, so ist die Befristung unwirksam und es liegt ein ganz normaler unbefristeter Mietvertrag mit den gesetzlichen Kündigungsfristen vor.
Die Auskunft des Maklers ist unrichtig. Früher waren Befristungen auf fünf Jahre limitiert, längere Befristungen führten zu einem unbefristeten Mietvertrag. Diese Grenze ist aber abgeschafft.
Ansonsten gibt es den Weg des beidseitigen Kündigungsausschlusses für bestimmte Zeit. Hier gilt als Obergrenze für Formularklauseln 4 Jahre, für Individualabreden 5 Jahre.
Aus einem laufenden Zeitmietvertrag herauszukommen, gestaltet sich grundsätzlich schwierig und ist nur bei besonderen Gründen von erheblicher Tragweite möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt