Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist nach § 156 StGB strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
In Literatur und Rechtsprechung ist jedoch umstritten, ob schon allein die unrichtige Namensangabe zu einer Strafbarkeit führen kann, wenn der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung ansonsten richtig ist. Man wird hier jedoch der Meinung folgen müssen, die davon ausgeht, dass schon die falsche Namensangabe allein strafbar ist, weil die Angaben zur Person regelmäßig von Bedeutung sein werden. In Ihrem Fall dient die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dazu, den Gläubigern die Vollstreckung zu ermöglichen. Schon allein deswegen besteht ein Interesse daran, den richtigen Schuldner in Anspruch zu nehmen, es kommt damit auf den richtigen Namen an. Eine Strafbarkeit ist damit gegeben. Nach § 158 Abs. 1 StGB wirkt es sich strafmildernd aus, wenn die falsche eidesstattliche Versicherung rechtzeitig berichtigt wird. Unter Umständen kann auch von Strafe ganz abgesehen werden. Nicht mehr rechtzeitig ist die Berichtigung, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
Ich nehme an, dass vorliegend eine entsprechende Untersuchung eingeleitet worden ist, weil der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Identitätsfeststellung angesetzt hat. Ob eine Berichtigung noch rechtzeitig wäre, kann ich daher nicht beurteilen. Dennoch sollten Sie nichts unversucht lassen und Ihre falschen Angaben korrigieren.
Der Termin zur Identitätsfeststellung durch den Gerichtsvollzieher dient in erster Linie dazu, die Vollstreckung zu ermöglichen. Denn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dürfen nur erfolgen, wenn die im Schuldtitel bezeichnete Person diejenige ist, gegen die vorgegangen werden soll, § 750 ZPO. Möglich ist auch, dass der Gläubiger Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO verlangt hat, wobei die Auskünfte erteilt werden müssen, die dem Gläubiger von Anfang an zugestanden hätten. Ob dies im nächsten Termin geschehen soll, kann ich Ihren Angaben leider nicht entnehmen.
Hinsichtlich der geplanten Reise kann es auch bei einem zivilrechtlichen Haftbefehl – sofern ein solcher überhaupt vorliegt - Probleme bei der Ausreise geben. Sie werden zwar nicht polizeilich gesucht, da der Gerichtsvollzieher für die Vollstreckung zuständig ist. Es erfolgt üblicherweise auch keine Ausschreibung zur Fahndung, wenn Sie einen festen Wohnsitz haben. Dennoch empfehle ich Ihnen, die Sache nicht auf die leichte Schulter zu nehmen und hier aktiv tätig zu werden. Diesbezüglich sollten Sie dann einmal beim zuständigen Gerichtsvollzieher nachfragen, wenn Sie unsicher sind, ob überhaupt ein Haftbefehl vorliegt. Sofern Sie einen Haftbefehl aufgrund einer Straftat befürchten, müssen Sie tatsächlich mit einer Verhaftung bei der Aus- oder Einreise rechnen. Sie sollten daher unbedingt noch vor der Reise in Erfahrung bringen, ob gegen Sie ein Haftbefehl vorliegt.
Ich bin gern bereit, Sie in dieser Angelegenheit anwaltlich zu vertreten. Dies bietet sich schon aufgrund der örtlichen Nähe an. Falls Sie eine Vertretung wünschen, können Sie mich gern anrufen.
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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
also kurz gesagt ich hab verschiedene vornamen genommen aber meinen nachnamen die eidenstaatliche versicherung kann ich leider nicht zurücknehmen. bei dem termin soll geklärt werden wen es mit dem vornamen gibt und ob es die personen gibt. da sage ich natürlich das es nur ich bin und erklär dem GV auch wie ich da reingeraten bin. wir sprechen also von ca 50000 euro schaden den ich bereit bin 200 euro weise zu bezahlen. mit welcher strafe muss ich rechnen? also von einem haftbefehl weiss ich nichts nicht vom GV und nicht von der polizei. nur identitäten sollen geklärt werden. soll ich mich selber anzeigen und mit was für einer strafe muss ich rechnen? ich bin zahlungswillig und habe alle fehler eingesehen und die einzige vorbestrafung waren 600 euro bzw sozialstd die ich geleistet habe.muss ich ins gefängnis?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es geht nicht um die Rücknahme der eidesstattlichen Versicherung, sondern um deren Berichtigung. Ihren Angaben entnehme ich, dass man Ihnen neben der falschen eidesstattlichen Versicherung auch Betrug nach § 263 StGB vorwirft. Das Strafmaß beträgt hier Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Welche Strafe Sie konkret zu erwarten haben, lässt sich nicht einschätzen. Bei der Strafzumessung sind jedoch die Höhe des verursachten Schadens sowie alle Tatumstände und auch, dass Sie den Schaden wieder gut machen wollen, zu berücksichtigen. Da Sie nur gering vorbelastet sind, kommt eine Freiheisstrafe in Betracht, die zur Bewährung ausgesetzt werden wird. Näheres kann aber erst gesagt werden, wenn Akteneinsicht genommen wurde. Ich empfehle Ihnen dringend, sich anwaltlich vertreten zu lassen, da eine nicht ganz unerhebliche Strafe zu erwarten ist. Wenn kein Haftbefehl gegen Sie vorliegt, können Sie im Übrigen ohne weiteres in den Urlaub fliegen. Es sind dann keine Probleme am Flughafen zu erwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin