Sehr geehrte Ratsuchende,
Tantiemen fließen bei der Berechnung in das Nettoeinkommen des Barunterhaltpflichtigen ein, sie sind daher wie monatliche Gehaltszahlungen bereitzustellen. Soweit ich Ihre Angaben verstehe, erhält Ihr Ehemann seine Tantiemen einmal jährlich in Höhe von 7.500€, also umgerechnet auf den Monat 625 €, ausgezahlt. Dieser Betrag erhöht damit sein Monatseinkommen und fließt in die Berechnung mit ein. Aus diesem Grund gehe ich von einem Monatseinkommen von 4.225 € aus.
Nach Abzug seiner berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 5%, ergibt sich ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von 4.013,35 €. Entsprechend seiner Gehaltsstufe der Düsseldorfer Tabelle und dem Alter Ihrer Kinder und dem hältigen Abzug des Kindergeldes, berechnet sich der Unterhalt für das elfjährige Kind auf 470 € und für das siebzehnjährige Kind auf 553 €.
Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts verbleibt damit ein unterhaltsrelevantes Einkommen abzüglich eines Erwerbsbonus von 1/7 in Höhe von 2.695,50 €. Da auch Sie erwerbstätig sind, werden von Ihrem Einkommen 5% für berufsbedingte Aufwendungen und 1/7 Erwerbstätigkeitsbonus abgezogen. Es verbleibt Ihnen daher ein Einkommen von 675,86 €. Nach Addition beider Einkommen ergibt sich ein unterhaltsrelevanter Betrag in Höhe vom 3.371,36 €. Hiervon beträgt Ihr Unterhaltsbedarf ein halb, also 1.685,68 €. Dieser Betrag wird gedeckt durch Ihr eigenes Einkommen in Höhe von 675,86 €, so dass Sie einen Ehegattenunterhaltsanspruch von 1.009,82 € hätten.
Bei der Berechnung handelt es sich aber nur um eine grobe Berechnung. So kann im Einzellfall, der Anspruch auch niedriger ausfallen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn Ihr Ehemann einen höheren Eigenbedarf geltend macht.
Sobald Ihre Tochter das 18. Lebensjahr vollendet hat und noch über kein eigenes Einkommen verfügt, erhöht sich Ihr Kindesunterhalt um etwa 80 €.
Eine Pflicht zur Volltzeittätigkeit besteht grundsätzlich dann, wenn Ihr jüngstes Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat. Nach der Rechtssprechnung müssten Sie sich dann bereits ein halbes Jahr vorher um eine Vollzeitstelle bemühen. Unterlassen Sie dies, könnte Ihr Ehemann im Streitfall, die weitere Zahlung von Ehegattenunterhalt verweigern. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass Sie belegen müssen, sich ausreichend um eine Vollzeitstelle beworben zu haben.
Sollte die Lebensversicherung Ihres Ehemannes der freiwilligen Altersvorsorge dienen, dann kann er die Aufwendungen hierauf im angemessenen Umfang vorweg von seinem unterhaltsrelevanten Einkommen abziehen. Bei der Lebensversicherung zur Abdeckung der Hypothek handelt es sich um eine sog. Kreditlebensversicherung. Sie dient in der Regel zur Vermögensbildung, daher darf Ihr Ehemann diese Zahlungen nicht von seinem Einkommen abziehen. Da ich davon ausgehe, dass sich allein Ihr Ehemann gegenüber der Versicherung zur Einzahlung in die Lebensversicherung vertraglich verpflichtet hat, muss er in einem solchen Fall auch nach der Trennung weiterhin zahlen. Evtl. könnte aber Ihr Ehemann im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleich von Ihnen die hältige Zahlung verlangen, da er auch Ihren Anteil am Haus mitfinanziert. Von dieser Zahlungsverpflichtung könnten Sie aber durch eine unterhaltsrechtliche Vereinbarung mit Ihrem Ehemann entbunden werden. Diese Problematik kann hier aber im Rahmen einer Erstberatung nicht abschließend geklärt werden. Dies bedürfte einer längeren Prüfung. Die Einzahlungen in die Lebensversicherungen als auch Kreditlebensversicherungen fließen in die Berechnung des Zugewinnausgleichs ein. D.h. derjenige, der in der Ehezeit mehr verdient hat und einzahlen konnte, ist dem anderen gegenüber ausgleichpflichtig. Der Ausgleich erfolgt im Rahmen einer Scheidung. Was sie dann bekommen würden, muss im Rahmen des Zugewinns ermittelt werden.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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