Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Basis der von Ihnen gemachten Angaben folgendermaßen.
Zu Ihrer Frage:
„Wie hoch ist der Kindesunterhalt an meine 2. Tochter nach der neuesten Düsseldorfer Tabelle?"
Zunächst ist Ihr monatliches Nettoeinkommen zu berechnen.
Vom monatlichen Bruttoeinkommen sind die monatlichen Beiträge für Lohnsteuer, Solibeitrag- und Kirchensteuer, die Beiträge für Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie Zusatzversorgung, Riester-rentenbeitrag und monatlicher Beitrag zur Kapitalanlage abzuziehen:
3018,66 €
-553,41
- 25,27
- 36,76
-312,27
-247,93
- 43,94
- 30,60
- 42,47
-162,17
-39,88
-----------
1.523,96 € monatliches Nettoeinkommen
Ebenso ist dann bei der Bruttosonderzahlung für November 2010 zu verfahren:
2861,41 €
-820,00
- 45,10
- 65,60
-303,07
-240,64
- 42,64
- 29,70
- 40,35
----------
1274,31 € Nettosonderzahlung 2010
Diese Nettosonderzahlung ist durch 12 zu teilen und dieser Betrag ist zu Ihrem monatlichen Nettoeinkommen hinzu zu rechnen, da diese Sonderzahlung auf das gesamte Jahr umzulegen ist:
1274,31 € / 12 = 106,19 €
1523,96 € monatliches Nettoeinkommen + 106,19 € (1/12 der Nettosonderzahlung Nov.) = 1630,15 €.
Soweit Ihnen Fahrtkosten durch die Fahrt zur Arbeitsstätte und zurück (so sie nicht schon durch Zahlungen des Arbeitgebers ausgeglichen werden) oder auch weitere berufsbedingte Aufwendungen entstehen sollten, wäre Ihr monatliches Nettoeinkommen von 1630,15 € noch zu bereinigen. Dazu haben Sie allerdings keine Angaben gemacht, sodass ich hier nichts diesbezüglich in Abzug bringe.
Ausgehend von dem monatlichen Nettoeinkommen von 1630,15 € sind Sie in die zweite Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen von 1.501 – 1.900 €) einzuordnen.
Da Sie wie Sie schreiben, nur gegenüber zwei von den drei Kindern unterhaltspflichtig sind, ist auch keine Herabstufung vorzunehmen, die Düsseldorfer Tabelle geht von einer generellen Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Kindern aus.
Ihre zweite Tochter ist 19 Jahre alt und lebt bei der Mutter, sie fällt also in die 4. Altersstufe der DT (ab 18 Jahre).
Der an Ihre Tochter monatlich zu leistende Unterhaltszahlbetrag (nach Abzug des vollen Kindergeldes, da Ihre Tochter volljährig ist) liegt damit bei 329 €.
Ihnen verbleiben dann monatlich:
1630,15 € monatliches Nettoeinkommen
-195,00 € Betrag, den Sie für Ihren Sohn an das Landratsamt zahlen
= 1435,15 €
1435,15 €
-329,00 € Zahlbetrag des Unterhalts für Ihre zweite Tochter
= 1106,15 € Ihnen verbleibendes monatliches Nettoeinkommen
Ihr Selbstbehalt ist damit nach Abzug beider Unterhaltsverpflichtungen gewahrt (i.H.v. 950 € ggü Ihrem minderjährigen Sohn und i.H.v. 950 € ggü Ihrer privilegierten volljährigen zweiten Tochter).
Der von Ihnen an Ihre 2. Tochter monatlich zu zahlende Unterhaltsbetrag läge demnach bei 329 €.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfrage zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Gesine Mönner, Rechtsanwältin