ich beziehe seit Januar 2010 ALG I und bin privat versichert.
Durch die Arbeitslosigkeit wurde ich versicherungspflichtig in der GKV. Also habe ich bei meiner ehemaligen GKV einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt der auch genehmigt wurde (am 16. Februar 2010).
Nun musste ich lernen dass es bei Bezug von ALG II eine sogenannte Versorgungslücke bei der Übernahme der Kosten für die Krankenversicherung gibt wenn man PKV-versichert ist.
Als PKV-Versicherter muss ich in den Basistarif wechseln und zahle die Hälfte (ca. 290 EUR) pro Monat. Die Arge steuert aber nur den Anteil zu den GKV-Versicherte zahlen (ca. 110 EUR).
Für die fehlenden 180 EUR fühlt sich niemand zuständig, dass Thema wurde auch schon multiple male vom Gesetzgeber angefasst aber bisher gibt es keine rechtsgültige Klärung, nur Einzelurteile von Sozialgerichten.
Der Bescheid kann lt. § 8 Ab. 2 letzter Satz Sozialgesetzbuch 5
nicht widerrufen werden.
Jetzt meine Frage: Ich wurde beim Antrag auf Befreiung weder auf den o. a. Umstand hingewiesen noch auf die Tatsache dass mit Bezug von ALG II ein Wechsel zurück in die GKV _nicht_ mehr möglich ist. Kann ich also den Befreiungsbescheid irgendwie widerrufen ?
(Eine Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid fehlt ebenfalls weswegen evtl. ja eine Widerrufsfrist von einem Jahr gilt)
Genauer Wortlaut des Bescheids:
"...
wie gewünscht sind Sie nun als Bezieher von Leistungen der Agentur für Arbeit ab dem 1. Januar 2010 von der Krankenversicherungspflicht befreit. Das bedeutet für Sie das die Versicherungspflicht und damit die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse so lange nicht möglich ist wie Sie Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten.Dies gilt auch gegenüber anderen Krankenkassen.
Sollten Sie in der Zukunft erneut Leistungen von der Agentur für Arbeit beziehen, werden Sie jedoch wieder versicherungspflichtig.
Noch ein wichtiger Hinweis für Sie: Diese Befreiung kann nicht widerrufen werden.
.."
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist gem. § 8 Abs.2 S.3 SGB V
unwiderruflich. Aus diesem Grunde wurde Ihnen eine Widerspruchsfrist nicht eingeräumt. Die von Ihnen genannte Einjahresfrist betrifft im übrigen nur die Konstellation, in der eine Rechtsbehelfsbelehrung gegen einen Verwaltungsakt nicht ordnungsgemäß erteilt wurde. Hierbei müssen Sie differenzieren zwischen der Rechtsnatur eines Verwaltungsaktes sowie einem Widerruf, mit welchem die Rechtsfolge einer eigens abgegeben Willenserklärung rückgängig gemacht würde.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine günstigere Antwort geben kann. Ich empfehle Ihnen jedoch, einen Antrag auf Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II
zu stellen. Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
ich ergänze meine Antwort dahingehend, dass der Antrag nach § 26 SGB II
nur dann zu stellen ist, wenn Sie tatsächlich Leistungen nach dem SGB II beantragen müssen.