Sturz infolge Straßenschaden

11. Januar 2006 14:17 |
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Schadensersatz


Am 16.8.2005 hatte ich folgenden Unfall: in meinem Wohnort ging ich über eine gepflasterte Straße. Mit dem Fuß geriet ich in eine
Vertiefung, in der Pflastersteine fehlten und stürzte.
Die Stelle war bereits geraume Zeit schadhaft, wie man am Bewuchs
sehen konnte. Zum Beweis wurden am 17.8.05 vormittags Photos ge-
macht. Am 19.8.05 habe ich den Unfall unter Beilage der Photos der Stadtverwaltung angezeigt. Diese hat den Unfall bzw. die Schadensanzeige der GVV-Kommunalversicherung gemeldet. 1-2 Tage
später war die Stelle geflickt.
Ich erlitt Prellungen der linken Körperhälfte. Sehr stark betrof-
fen war die linke Hand (Verstauchung, Prellung, Hämatom). Ich ha-
be nach dem Unfall unverzüglich ein Krankenhaus aufgesucht. Der
Notfall-Bericht vom 16.8.2005 liegt vor.
Trotz ständiger ärztl. Behandlung ist an der Hand infolge des Un-
falls ein Sudeck-Syndrom entstanden. Die Hand ist nur noch be-
grenzt und unter Schmerzen zu gebrauchen. Vom 12. bis 17.12.05
war ein stationärer Klinikaufenthalt erforderlich. Seit 19.12.05
wird die Behandlung dort ambulant fortgesetzt. Dazu muß ich täg-
lich mit einem privaten PKW diese Spezialklinik aufsuchen (23 km
einfache Fahrt). Ein bleibender Schaden an der Hand ist nicht
auszuschließen.

Kann ich von der Stadt Schmerzensgeld verlangen; wenn ja, in
welcher Höhe ?

Muß die Stadt für die stationäre sowie ambulante Behandlung auf-
kommen (zur Entlastung meiner Krankenversicherung) ?

Kann ich alle Fahrtkosten geltend machen ?

Welche Ansprüche habe ich bei einem evtl. bleibenden Schaden ?



















Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

zunächst möchte ich Ihre Antworten vorab kurz beantworten:
1) ja, kommt drauf an
2) ja
3) ja
4) kommt drauf an

Für die Bemessung eines Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruchs bedarf es weiterer Informationen. Für eine 19tägige stationäre Behandlung bei Distorsion des Handgelenks wurde einer Frau in Bremerhafen 400,00 EUR zugesprochen. Das ist aber nur ein Richtwert. Der Einzelfall entscheidet. Auch gehe ich davon aus, dass die Dame in Bremerhaven "nur" Schmerzensgeld geltend gemacht hat. Um es kurz zu machen, zur genauen Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs auf Grund der Erlittenen Verletzungen bedarf es eines Gutachten/Attests. Darüber hinaus können weitere Positinen geltend gemacht werden. Oft übersehen wird der so genannte Haushaltsführungsschaden, der hier eine nicht unerhebliche Größe ausmachen dürfte. Ferner hat Ihre Krankenkasse Ersatzansprüche. Die Fahrtkosten können selbstverständlich genauso wie die Fahrtkosten naher Angehöriger geltend gemacht werden.
Für eine Sicherung der Ansprüche eines evtl. verbleibenden Schaden bedarf es eines Feststellungstitels, so dass weitere Heilbehandlungskosten und oben aufgezählte Ersatzansprüche auch für die Zukunft gesichert sind. Sie sollten Ihre Ansprüche durch einen Rechtsanwalt geltend machen - die Kosten hierfür hat die Gegenseite zu tragen, da es nach Ihrer Schilderung allein auf Grund des Verschuldens der Stadt zu den Verletzungen kam. Gerne stellen Sie eine Rückfrage.

Mit freundlichem Gruß
H. Momberger

Grüter, Momberger & Partner
Rechtsanwälte & Steuerberater
Suitbertusstraße 123
40223 Düsseldorf

www.gruemo.de
h.momberger@gruemo.de

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