Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Die von Ihnen zitierte Tabelle ist veraltet, nunmehr gibt es neue gebührenrechtliche Vorschriften. Die Notarkosten für die Abfassung eines notariellen Testaments richten sich nach dem Gegenstandswert. Es fällt insoweit eine 1.0 Gebühr nach § 46 Abs. 1 KostO
. Zwei Gebühren fallen bspw. bei einem gemeinschaftlichem Testament an, eine halbe bei einem Testamentswiderruf etc. Wie versiert der jeweilige Notar im Erbrecht ist, ist Tatfrage.
Beim anwaltlichen Testament, empfehlenswert ist es dabei einen fachlich qualifiziert erbrechtlich tätigen Kollegen (Schwerpunkt, Fachanwalt) aufzusuchen, kommt regelmäßig eine 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) auf Sie zu. Die genaue Gebühr hängt vom Gegenstandswert ab.
Ein Erbschein ist bei notariellem Testament nicht erforderlich, soweit das Grundbuchamt nicht nach § 35 Abs. 1 am Ende GBO
einen Erbschein verlangt.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Ich stehe für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail! Guten Rutsch!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 29.12.2005
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Kosten für die Erstellung einer letztwilligen Verfügung
29. Dezember 2005 09:13 |
Preis:
30€
Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag |
Beantwortet von
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag |
Erbrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
http://www.sterbekasse-nordhorn.de/Kostenordnung.pdf
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Internet habe ich eine Übersicht für die Kosten der Errichtung letztwilliger Verfügungen (und zwar beim Notar und alternativ beim Rechtsanwalt) gesehen:
Fragen:
a) Wann fallen beim Notar 1/10, 1/4, 1/2, 1, 1,5 bzw. die zweifache Gebühr an?
b) Wann fallen beim Rechtsanwalt 10/10, 7,5/10, 5/10 bzw. 3/10 an Gebühr an?
c) Hätte die Erstellung beim Notar nicht den Vorteil, dass sich die Erben nach dem Tod die Erstellung des Erbscheins sparen können (für die Erstellung des Erbscheins enstehen ja weitere Kosten) (wegen § 35
Grundbuchordnung)?
Trifft nicht Ihr Problem?
Weitere Antworten zum Thema:
erben erben Tod Kosten Notar
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
/5,0
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