Nds. Nachbarrechtsgesetz

22. Oktober 2004 11:49 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Falk Brorsen

Hallo und guten Tag !

Ich habe vor drei Jahren im Großraum Hannover neu gebaut,
mein damaliger Nachbar war eine nicht landwirtschaftlich genzute Wiese.
Hier wurde jetzt auch gebaut.mein neuer Nachbar möchte als Grenzeinfriedung einen Maschendrahtzaun ziehen.
Von der Straßenseite ist mein Nachbar als Rechtlieger Nachbar hier auch zur Einfiedung verplichtet.
Der der geplante Maschendrahtzaun meiner meinung nach unansehhnlich ist und ich bedingt durch die wegnahme meine Grenzbäume ein zur gegenüberliegenden Straße komplett einsehbares Grundstuck habe hier meine Frage.
Darf ich hier auf meiner Grundstückseite einen Sichtschutzzaun aus Holz errichten (falls ja, wielang darf dieser sein, wie hoch und wie weit von der Grenze entfernt ????

Sehr geehrter Ratsuchender,

zu Ihren Anfragen kann ich folgendes mitteilen.

Wie eine Einfriedung gestaltet sein muss, hängt in einigen Gemeinden von gemeindespezifischen Satzungen oder Bebauungsplänen ab. Es ist daher zunächst ratsam, sich zu informieren, ob in Ihrer Gemeinde der Maschendrahtzaun als Einfriedung gestattet ist.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass lediglich eine Einfriedung vorgenommen wird über deren Gestaltung sich die Nachbarn einigen sollten.
Um Kosten und Platz zu sparen böte es sich deshalb in erster Linie an, dem Nachbarn (z.B. gegen Kostenbeteiligung Ihrerseits) anzutragen eine Kompromisslösung hinsichtlich der Gestaltung zu finden.
Ist dies nicht möglich, so bestimmt der Einfriedungspflichtige (hier Ihr Nachbar) die Gestaltung. Sofern in der Gemeinde nichts Gegenteiliges geregelt ist, kann dies jede Gestaltung sein, die nicht generell verunstaltend wirkt (was grundsätzlich beim Maschendarhtzaun nicht der Fall ist).

Einfriedungen sollen nach dem Nachbarrechtsgesetz mind. Eine Höhe von 1,20 m betragen.
Bis zu einer Höhe von 1,80m ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich.

Für Einfriedungen bis zur Höhe von 2 m brauchen Grenzabstände nicht eingehalten zu werden (§12a NBauO). Einfriedungen die oberhalb einer Höhe von 1,80 m undurchsichtig sind, dürfen nur mit Zustimmung des Nachbarn errichtet werden.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Falk Brorsen
Rechtsanwalt

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