Sehr geehrter Ratsuchender,
der Estrich gehört zum Gemeinschaftseigentum, ist er also bestädigt, müssen grundsätzlich die Reparaturkosten von allen Eigentümern gemeinschaftlich getragen werden. Ausnahmen ergeben sich dann, wenn in Ihrer Gemeinschaftsordnung etwas anderes geregelt ist.
Als Wohnungseigentümer hilft Ihnen der § 14
des Wohnungseigentumsgesetz weiter. So ist ein Wohnungseigentümer verpflichtet, sein Sondereigentum so zu nutzen, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer hierdurch ein Nachteil erwächst. Der Wohnungseigentümer ist daher gehalten, das geltende Baurecht (Schallschutz..) zu beachten und bestehenden Schallschutz zu erhalten. Kommt der Eigentümer diesen Verpflichtung nicht nach, so können die betroffenen Eigentümer grundsätzlich auf Erfüllung oder Schadensersatz klagen.
Ob der neue Nachbar nun aber eine Trittschalldämmung oder einen Teppichboden einbaut, bleibt ihm überlassen. Hiergegen können Sie nichts unternehmen. Ich rate Ihnen daher, Ihre Wohnungverwaltung über den Zustand der Wohnung zu informieren und diese zu bitten, in der Sache etwas zu unternehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Sehr geehrter Herr Glatzel,
Sie schreiben ´Der Wohnungseigentümer ist daher gehalten, das geltende Baurecht (Schallschutz..) zu beachten und bestehenden Schallschutz zu erhalten´.
Natürlich ist es dem Nachbar überlassen ob er einen Trittschall dämmung oder einen Teppichboden einbaut,aber ist es rechtens, überhaupt keinen Schallschutz zu installieren?
Konkret: Da in diesem Fall durch die fehlende Trittschalldämmung überhaupt kein Schallschutz besteht,verstehe ich Sie richtig, dass die Reparatur auf dem Stand von 1962 durchgeführt werden kann, also der Estrich repariert und direkt darauf wieder ohne Dämmung das Parkett wieder verlegt werden kann?
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Beachtung des geltenden Baurechts heißt, dass aktuell geltende DIN-Normen zur Trittschalldämmung einzuhalten sind. Auf die damailige Rechtslage kommt es daher nicht an (vgl. BGH Urteil von 2004, AZ: VIII ZR 355/03
).
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de