Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:
Eine höhere Haftungsquote werden Sie vor Gericht nur erstreiten können, wenn Sie nachweisen können, dass der Unfall allein von dem Unfallgegner verursacht wurde und Sie kein Mitverschulden trifft.
Ob Sie diesen Beweis heute noch erbringen können, wird davon abhängen, welche Beweissicherungsmaßnahmen unmittelbar nach dem Unfall getroffen wurden. Aus Ihrer Anfrage geht nicht hervor, ob damals die Polizei herbeigerufen wurde und ein Unfallbericht gefertigt wurde. Gegebenenfalls enthält die polizeiliche Akte auch Fotos vom Unfallort und den beschädigten Fahrzeugen, aus denen ein Sachverständiger noch etwas über den Geschehensablauf ableiten kann.
Wurde der Unfall also damals polizeilich protokolliert, sollte die Ermittlungsakte der Polizei eingesehen werden. Diese können Sie über einen Anwalt anfordern. Ob sich daraus dann aber auch der Beweis für die alleinige Unfallverursachung durch den Unfallgegner ziehen lässt, kann vor der Einsichtnahme nicht gesagt werden. Letztlich müsste im Streitfall der Unfall rekonstruiert werden können - ob dafür ausreichend Informationen und Material (Fotos, Zeugen) vorliegt, wäre zu prüfen.
Wurde der Unfall nicht polizeilich aufgenommen und existieren keine Fotos, wird eine Rekonstruktion jedoch kaum möglich sein. Dann könnten Sie eine Klage allenfalls auf Zeugenaussagen stützen - wenn diese denn vorliegen.
Die Anwaltskosten für eine Klage auf Zahlung weiterer 1250 EUR würden bei ca. 340 EUR liegen. Im Unterliegensfall kämen die Kosten für den Anwalt der Gegenseite in gleicher Höhe hinzu, sowie die Gerichtskosten von 195 EUR, sowie ggf. Kosten für einen Sachverständigen und Zeugenauslagen.
Sollte der Unfall polizeilich aufgenommen worden sein, empfehle ich Ihnen zunächst die Ermittlungsakte einsehen zu lassen. Die Kosten dafür würden sich - z.B. bei Wahrnehmung meines Angebotes auf meiner Homepage - bei ca. 60 bis 70 EUR bewegen.
Danach sollten dann die Erfolgsaussichten einer Klage bewertet werden.
Gibt es keine Polizei-Akte und keine Zeugen, rate ich dazu, das Vergleichsangebot anzunehmen, da Sie den eingangs erwähnten Beweis nicht werden erbringen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht