Muss der Vorkäufer Notarkosten ersetzen?

6. Januar 2010 17:02 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

A + B bilden eine Erbengemeinschaft( je zur Hälöfte Eigentümer an einem Haus) mit jeweiligen Vorkaufsrecht.
A verkauft C das Erbteil und unterrichtet B vom Verkauf.
B macht sein Vorkaufsrecht geltend.
Muß B nun die entstandenen Notarkosten von C übernehmen?

6. Januar 2010 | 17:56

Antwort

von


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Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

ja, C muss den erhaltenen Anteil auf den Vorkäufer übertragen und dieser ist dafür als Vorkäufer verpflichtet, dem Käufer C die durch den Kaufvertrag entstandenen Kosten (wie z.B. die Notarkosten) zu ersetzen (vgl. Palandt-Edenhöfer, BGB-Kommentar, § 2034 Rn. 9).

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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