Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Die Abstimmung über eine einzelne Liste (Blockwahl) weicht als Sonderform des Mehrheitswahlrechts von der gesetzlichen Regelung ab und schränkt das Wahlrecht der Vereinsmitglieder ein, weil sich die Vereinsmitglieder nur für oder gegen die Liste als Ganzes entscheiden können. Die Blockwahl ist nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist (BGH NJW 1974, 183
; BayObLG NJW-RR 2001, 537
; OLG Frankfurt Rpfleger 1984, 360
).
Insoweit haben Sie die Rechtslage korrekt dargestellt.
Allerdings gehört tatsächlich die Blockwahl in die Satzung und nicht nur in die Geschäftsordnung.
Soweit ich das der gängigen Rechtsliteratur entnehmen kann, stellt dieses die zumindest herrschende, wenn nicht allgemeine Meinung in Literatur und Rechtsprechung dar.
Insofern wäre also die Satzung zu ändern, wenn diese im Hinblick auf die Blockwahl diese noch nicht vorsieht.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Dies würde ja bedeuten, dass der Verein seit Jahren ohne gültigen Vorstand ist.
Muß daher ein Notvorstand vom Rechtspfleger des Registergerichts eingesetzt werden.
Ohne diesen ist die Wahl eines rechtmässigen Vorstands (Erstellung der Tagesordnung; Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung usw.) ja nicht möglich.
Auch wären die, durch den Vorstand abgeschlossenen Verträge, rechtsungültig ?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass hier keine neuen Fragen, sondern nur Verständnisfragen beantwortet werden können.
Eine Notvorstandsregelung ist durchaus möglich, wäre aber genau zu prüfen. Sie ergeht im Übrigen nur auf Antrag.
Die Satzung wäre auch entsprechend zu ändern.
Rechtsgeschäfte wie Vertragsschlüsse können auch noch genehmigt werden (nachträglich), sofern eine Vertretungsmacht des Vorstands nicht vorgelegen hat.
Ich empfehle eine dringende Kontaktaufnahme mit einem Anwalt Ihrer Wahl und dem Registergericht.
Ich stehe Ihnen z. B. im Rahmen einer Direktanfrage (hier mögl.) gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt