Sehr geehrte Ratsuchende,
es ist in der Tat so, dass Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, einen Bedarfsregelsatz von 640,00 EUR haben, für den dann beide Elternteile anteilig ihres Einkommens am Gesamteinkommen aufzukommen haben.
Hier ist das Gesamteinkommen 3.350,00 EUR; der Anteil Ihres Mannes beträgt dabei gerundet 63 %, so dass er für einen Unterhaltsanspruch von 403,00 EUR, die Mutter für 237,00 EUR (ZUNÄCHST) aufzukommen hätte. Allerdings sollten Sie darauf bestehen, dass das Einkommen der Kindesmutter durch Vorlage von Verdienstbescheinigungen belegt wird, da nur dann eine korrekte Unterhaltsberechnung möglich ist.
Als bereinigtes Nettoeinkommen ist dabei das Einkommen zu verstehen, welches sich nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen, abzugsfähiger Schulden errechnet, wobei Einkünfte aus Vermietungen, Zinsen etc, dabei hinzugerechnet werden; abgezogen werden müssen aber dabei auch Steuern, sowie gesetzliche Abgaben zur Alters- und Krankenvorsorge. Fallen letztere nicht an, so sind VERNÜNFTIGE Vorsorgeleistungen in Abzug zu bringen.
Der Selbstbehalt, der den Elternteilen jeweils zusteht, beträgt gegenüber volljährigen Kindern, 1.100,00 EUR. Die Unterscheidung Selbstbehalt eines Erwerbtstätigen 890,00 EUR /Nichterwerbstätigen 770,00 EUR findet nur bei minderjährigen Kindern, und volljährigen, unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben, und sich in der ALLGEMEINEN Schulausbildung befinden, statt. Das kommt hier nicht in Betracht.
Bezüglich des Kindergeldes gilt § 1612b II BGB
. Danach ERHÖHT sich der Unterhaltsanspruch gegenüber der KIndesmutter um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes (Bedenken Sie dabei, dass nach § 64 EStG
das Kindergeld eigentlich Ihrem Mann zustehen würde, da er einen höheren Anteil zu zahlen hat.
Danach würde sich -grob geschätzt- eine Unterhaltspflicht Ihres Mannes von 326,00 EUR ergeben.
Da dieses Forum aber nur eine erste Orientierung bieten kann und nicht die individuelle Beratung ersetzt (siehe Button "Hilfe"), kann ich Ihrem Mann nur dringend dazu raten, einen Rechtsanwalt mit der konkrtenen Berechnung zu beauftragen. Nicht nur, dass die Zahlen dann ganz konkret belegt und berechnet werden müssen; auch besteht eventuell ein Unterhaltstitel gegen Ihrem Mann, der dann sehr schnell abgeändert werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für die rasche Antwort. Das mit dem Kindergeld ist mir immer noch nicht klar. Wieso hätte mein Mann Anspruch auf das Kindergeld? Wie wirkt es sich dann auf seinen Anteil aus?
Vielen Dank
Die Möglichkeit der Kindergeldbeantragung ergibt sich aus der Tatsache, dass das Kind nicht mehr in dem Haushalt eines Elternteils lebt. Dann haben beide Eltern, wenn sie Unterhalt zahlen, die Möglichkeit das Kindergeld zu erhalten. Es soll aber derjenige erhalten, der den höheren Unterhalt zahlt.
Bekommt Ihr Mann das Kindergeld, würde sich der Anteil des von der Mutter zu zahlenden Unterhaltes um das hälftige Kindergeld reduzieren; entsprechend würde sich der Unterhaltsbetrag auf Seiten Ihres Mannes erhöhen.
Wie das Kindergeld angerechnet wird, ist von OLG zu OLG aber verschieden. Beim OLG Oldenburg wird das Kindergeld schon von den 640,00 EUR abgezogen. Beim OLG Stuttgart findet meines Erachtens die hälftige Anrechnung nach den obigen Grundsätzen statt. Unterschiedliche Anrechnungen findet man aber auch schon bei den Familiengerichten eines Bezirkes zu den Entscheidungen der jeweiligen Oberlandesgerichte. Auch die von Ihnen genannten unterschiedlichen Antworten sind Ausdruck der sehr uneinheitlichen Rechtssprechung zu diesem Punkt.