Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Die Ausschlagungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Erbe Kenntnis vom anfall und dem Grund der Berufung zum Erbe erfährt. Wenn Sie also wissen, dass außer Ihnen kein andere Verwandter mehr als Erbe in Frage kommt und beim Nachlaßgericht ein Testament nicht hinterlegt wurde, sind Sie gesetzlicher Erbe Ihres Vaters.
2.Sie können nun beim Nachlaßgericht Auskunft über die Geschehnisse einholen. Sie haben als Erbe auch das Recht, die Erbschaft zu ermitteln, dh Sie können bei Banken Auskunft über die Konten, das Vermögen etc Ihres Vaters erfragen. Allerding müssen Sie dabei beachten, dass die Banken im Zweifel einen Erbschein sehen wollen. Sobald Sie aber wiederum einen Erbschein beantragt haben, haben Sie das Erbe angenommen und können es dann nicht mehr ausschlagen , § 1943 BGB
.
3.Wenn Sie das Erbe ausschlagen, können Ihnen trotzdem nach Verwaltungsvorschriften die Bestattungskosten auferlegt werden. Das finden Sie bei der jeweiligen Gemeinde z.B. in der Friedhofssatzung (aufgrund des Bestattungsgesetzes von NRW). Aufgrund der Vorgeschichte können Sie argumentieren, dass die Auferlegung eine unzumutbare Härte für Sie ist.
4.Melden Sie sich beim Nachlaßgericht und bitten Sie um Auskunft im Erbfall Ihres Vaters. Dort bekommen Sie dann die nötigen Informationen und können die Ausschlagung des Erbes erklären.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
Sehr geehrte Frau Heussen,
vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings muß ich nun noch mal konkret nachfragen.
D.h. die Frist von 6 Wochen läuft ab dem Tag, wo beim Einwohnermeldeamt nachgefragt wurde und dort gesagt wurde, dass er verstorben ist???
Ich weiß ja bisher gar nicht, bei welcher Bank er war oder ob er Versicherungen hatte, ob Schulden oder Vermögen da sind. Dies kann ich doch nur dadurch erfahren, indem ich an seine Sachen komme. Die Infos, wo die Sachen abgeblieben sind, wann er verstorben ist ect. bekomme ich auch vom Nachlassgericht??? Was ist, wenn seine Wohnung noch nicht geräumt ist- bin ich dann verpflichtet mich darum zu kümmern oder macht das die Stadt???
Und ich kann dann erst mal dort sagen, dass ich mich informieren möchte, was überhaupt an Vermögen bzw. Schulden da ist, und kann dann, nachdem ich dies in Erfahrung gebracht habe, immer noch das Erbe ausschlagen, wenn ich in der Frist drin bin???
Haben Banken denn vollständige Kenntnisse über Schulden bzw. Vermögen oder kann man das nur bei der Schufa erfahren???
Angenommen ein Bekannter von ihm hat die Bestattung in Auftrag gegeben- muß der die dann nicht auch bezahlen???
MfG
Sandy033
Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Für den Beginn der Ausschlagungsfrist müssen Sie neben der Kenntnis vom Tod Ihres Vaters auch Kenntnis vom Grund der Berufung haben. Da Sie aber seit Jahren keinen Kontakt mehr zu Ihrem Vater haben, können Sie nicht wissen, ob er ein Testament gemacht hat oder nicht. Daher fängt für Sie die Frist dann an, wenn Sie beim Nachlaßgericht nachfragen, ob ein Testament hinterlegt wurde. Ist das nicht der Fall, so sind Sie als einzige Verwandte gesetzliche Erbin und ab dann beginnt die Frist zu laufen.
2.Die Gemeinde wird sich um die Angelegenheiten Ihres Vaters gekümmert haben. Daher müssen Sie dort um Auskunft über das Eigentum erfragen, ob Konten gefunden wurden oder andere Wertsachen oder ob Informationen über Gläubigeransprüche vorliegen.
3.Wer die Kosten für die Bestattung trägt, ist von den Gemeinden geregelt. Wenn ein Bekannter die Kosten getragen hat, so kann er auf Sie nicht zurückgreifen, wenn Sie das Erbe ausschlagen und es nicht anderes geregelt wurde. Wenn Sie das Erbe aber annehmen, kommt durchaus ein Rückgriffsanspruch in Betracht.
4.Wenn Sie die Informatinen beisammen haben und zu dem Schluß kommen, dass Sie das Erbe ausschlagen wollen, können Sie das innerhalb der Frist tun – WENN Sie das Erbe nicht angenommen haben, z.B. Durch Beantragung eines Erbscheins.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de