Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum hier eine ausführliche und vor allem persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vorwiegend dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens sich von der hier folgenden Antwort unterscheiden. Um Ihnen die Lesbarkeit der Antwort zu erleichtern, wurde weitestgehend auf eine Quellenangabe der Rechtsnormen verzichtet, da hier die Gefahr besteht, dass juristische Laien diese Vorschriften fehlerhaft interpretieren.
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Hinweise beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
In dem von Ihnen geschilderten Fällen ist fraglich, inweiweit das Urheberrecht verletzt ist. So hat z.B. das LG Düsseldorf entschieden, dass ein Architekt kein Urheberrecht an einer Reihenhaussiedlung habe, da ein urheberrechtlich geschützes Werk eine gewisse "Schöpfungshöhe" haben muss und eine solche einfache Architektenleistung über eine Lösung einfacher und fachgebundener Frage hinaus gehe (LG Düsseldorf 12 O 294/99
). Demgegenüber hat das LG Berlin entschieden, dass einem Architekten das Urheberrecht zustehe und den Bauträger in Anspruch nehmen kann, wenn dieser eigenmächtig Teile des Entwurfes verändert (LG Berlin 16 O 240/05
). Notwendig ist für einen urheberrechtlichen Schutz eine Individualität des Entwurfes, so dass schon eine einfache Raumgestaltung dem Schutz des Urheberrechts unterfallen kann, wenn besondere Merkmale ihn einzigartig machen.
Was ist das Ergebnis dieser Differenzierung für Ihre Frage?
Besteht ein Urheberrecht, so liegt das beim Architekten (also bei Ihnen) und dem Bauträger wurden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt. Das Urheberrecht kann vertraglich auch nicht übertragen werden, es liegt bei Ihnen.
Besteht dagegen kein urheberrechtlicher Schutz, so können Sie auch nicht gegen die Rechte des Bauträgers verstoßen. Dabei müssen Sie jedoch unbedingt beachten, dass Sie am besten Ihre eigenen Zeichnungen oder Fotos verwenden, so dass Sie z.B. nicht gegen das Urheberrecht an dem Foto verstoßen, wenn Sie lediglich eine Aufnahme des Bauträger oder eines Dritten kopieren oder anderweitig nutzen.
Es ist anzumerken, dass hier aufgrund der obigen Angaben keine Prüfung der Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Bauträger durchgeführt werden kann, dies aber auch im Rahmen der Plattform nur sehr eingeschränkt möglich ist. Unter Umständen - bei entsprechender Gestaltungshöhe - kann auch ein Bauträger z.B. durch die Veröffentlichung von Ihren Visualisierungen gegen das Urheberrecht verstoßen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten und auch hilfreichen Überblick geben konnte. Bei konkreten weiteren Fragen oder bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion dieser Seite nutzen. Sollte darüber hinaus Beratungsbedarf bestehen, stehe ich Ihnen sebstverständlich ebenfalls zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Peters
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Peters,
zunächst vielen Dank für Ihre Antwort!
Das Ganze scheint in der Tat sehr schwammig zu sein..meine Frage zielte tatsächlich eher darauf ab ob ich die xakt gleichen Visualisierungen verwenden darf, die ich für den Bauträger gemacht habe und mit denen er seine Häuser bewirbt? Scheinbar sind diese Bilder ja in seinen Besitz übergegangen obwohl das nicht explizit im freie Mitarbeitervertrag steht..es steht lediglich da, dass ich für Ihn Typenhäuser entwerfe...aber gut..ich deute Ihre Antwort so, dass ich gut daran tue nicht die gleichen Bilder+Pläne zu verwenden und diese besser etwas modifiziere obwohl das Gebäude das gleiche bleibt....war das so gemeint?
Wenn Sie selbst die Visualisierungen erstellt haben, dann sind Sie Urheber und grundsätzlich entscheiden Sie, was mit den Zeichnungen passiert. Allein aus der Überlassung der Zeichnungen verlieren Sie jedoch - wenn nicht anderweitig vereinbart - nicht Ihr gesamtes Nutzungsrecht. Eine solche vollständige Überlassung und so Verlust der Nutzungsrechte müsste explizit vereinbart sein.
Und wenn Sie völlig neue Zeichnungen fertigen, dann gehen Sie noch sicherer. Aus den Angaben der Fragestellung ist das aber wahrscheinlich nicht erforderlich.
Eventuell kann aus dem Vertragsverhältnis für den Bauträger auch eine Verwendung der Visualsierungen abgeleitet werden, dies ist aber eine Frage, die sich stellt, wenn man den Bauträger in Anspruch nehmen möchte - und das ist bei der vorliegenden Frage nicht der Fall. Sie hätten so z.B. als Urheber der Zeichnungen einen Anspruch auf Nennung, zusätzlich eventuell auch als Urheber eines Bauwerkes.
Sie können sich auch noch einmal telefonisch oder per Email melden - sozusagen im Wege der Nachfrage zu Ihrem bereits gesetzten Einsatz. Vielleicht ist es leichter, wenn ich meine Stellungnahme Ihnen auf diesem Weg erläutere. Die Daten finden Sie in der anhängenden Signatur.