Aufrechnung gegenüber Arbeitsamt

18. Oktober 2004 10:32 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 08. Oktober 2004 habe ich seitens des AA einen Aufhebungs- und ERstattungsbescheid erhalten, da ich nach angefangener Weiterbildung einen Arbeitsplatz gefunden hatte und sich daraufhin diese Weiterbildung erledigt hatte. Da das AA nun die überschüssig zuviel gezahlten Leistungen zurück haben möchte, bitte ich um Mitteilung ob es von meiner Seite her möglich ist eine Aufrechnung dem AA zu erklären. Ich selbst war seit dem Juni 2004 arbeitslos und habe eine Sperrzeit von 3 Monaten erhalten. Gegen diesen Bescheid habe ich Widerspruch eingelegt, so daß im Ergebnis seitens des AA an mich noch 3 Monate Arbeitslosengeld fällig sind. Die Aussichten gegen diesen Widerspruch positiven Bescheid zu bekommen steht sehr gut, nach Auskunft eines Rechtsanwaltes.

Wenn ich diese Aufrechnung erklären könnte, wie könnte ich dies formulieren? Welcher Pharagraph findet hier Anwendung? Ich bitte um schnellstmögliche Hilfe, da die Kasse mir schon eine Rechnung gesandt hat.

Lieben Dank im voraus

18. Oktober 2004 | 10:51

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
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Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Eine Aufrechnung ist dann möglich, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstande gleichartig sind. Daher ist grds. eine Aufrechnung möglich.

Problematisch ist, daß über den Widerspruch noch nicht wirksam entschieden worden ist. Denn eine weitere Voraussetzung ist, daß die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung vollwirksam fällig sein muß, d.h. es muß sich um eine Forderung handeln, deren Erfüllung erzwungen werden kann und der keine Einrede entgegensteht. Dies ist hier gerade nicht gegeben. Denn erst wenn über den Widerspruch rechtskräftig zu Ihren Gunsten entschieden wurde, ist eine Durchsetzung möglich. Daher werden Sie im Ergebnis derzeit noch keine Aufrechnung erklären können.

Sie sollten dem Arbeitsamt (= Arbeitsagentur) vorschlagen, daß man den Vollzug der Rechnung aussetzt und abwartet, wie über den Widerspruch entschieden wird.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Klaus Wille

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