Langzeit-Mietverhältnis: Renovierung nach Auszug

30. Oktober 2005 22:53 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zum Sachverhalt:
Vertragsgegenstand ist eine Wohnung, die der Mieter im renovierten Zustand übernommen hat. Laut § 15
Abs. 1 hat er sicht verpflichtet, "Schönheitsreparaturen ... während der laufenden Mietzeit dem Zwecke und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen.
Abs. 2 Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Räume in dem Zustand zurückzugeben, der einer ordnungsmäßigen Instandsetzung im Sinne des Abs. 1 entspricht." (Zusatz: "In den Wohnräumen sind Tapeten im Wert von DM 4,50 pro Rolle anzukleben. Vgl. hierzu § 28, Ziff. 1")

§ 28 Sonstige Vereinbarungen
Ziff. 1 Die "Mietsicherheit ist ... bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen, sonfern alle in § 15 Ziff. 1 + 2 aufgeführten Arbeiten ... ausgeführt sind und sich alle Einrichtungen und technischen Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand befinden".

Das Mietverhältnis besteht sei 32 Jahren, mindestens in den letzten 10 Jahren wurden keine Schönheitsreparaturen mehr ausgeführt. Tapeten weisen z.T. Risse auf, Rauhfasertapeten wurden partiell in pink bzw. lila gestrichen. Der Allgemeinzustand ist als verwohnt zu bezeichnen.

Meine Frage:

1) Kann ich erwarten, dass die Wohnung komplett renoviert übergeben wird, d.h. die alte Tapete in den Wohnräumen abgelöst und durch eine neue Rauhfasertapete (im entsprechenden, damals festgesetzten Gegenwert) ersetzt wird?

Für eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.



Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.

Generell problematisch sind Klauseln, wonach der Mieter verpflichtet ist, die Wohnung bei Vertragsende voll renoviert zu übergeben – UNABHÄNGIG vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen. Da hier eine klare Verknüpfung zum ordnungsgemäßen Zustand bei regelmäßiger Ausführung der Schönheitsreparaturen besteht, habe ich aber insoweit keine Bedenken. Regelmäßig kann zwar keine neue Tapete verlangt werden, in Ihrem Fall dürfte aber aufgrund der offenbar erschöpften Tapete anderes gelten. Von daher möchte ich Ihre Frage mit Ja! beantworten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

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