Resturlaub bei Kündigung? Arbeitgeber ist empört

13. Oktober 2009 13:22 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Kassner, LL.M.

Guten Tag,

ich habe letztes Jahr am 1.10.2008 einen befristet Arbeitsvertrag bei meinem jetzigen Arbeitgeber unterschrieben. Ende September wurde der Vertrag um ein weiteres Jahr verlängert. Nun habe ich einen neuen Job gefunden, den ich zum 1. November annehmen könnte. Nachdem eine Verhandlung bezüglich eines Aufhebungsvertrages gescheitert ist, habe icht die gesetzliche Kündigungsfrist zum 15. des Monats genutzt und heute die Kündigung zum 15.11 eingereicht.

Laut Buchhaltung stehen mir noch 12,5 Tage Urlaub zu. Mein Arbeitgeber hat mir empört mitgeteilt, mir alle Steine in den Weg legen zu wollen, sowie meinen Urlaub bis zum Ende meines Vetrages abzuweisen.

Inwiefern kann ich Anspruch auf meinen Urlaub erheben? Ich bin in der Firma ersetzbar, da mein Chef als Leiter diese Tätigkeit übernehmen kann - während meines Urlaubes gab es diesbezüglich allerdings nie Probleme. Muss mir der Urlaub ausgezahlt werden, sollte ich wirklich keinen nehmen dürfen?

Geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:

Die Ansprüche auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt.

Voraussetzung des Urlaubsanspruchs ist gemäß § 4 BUrlG zunächst, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit mindestens 6 Monaten besteht. Bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber sind Sie seit 01.10.2008 beschäftigt, so dass die 6-monatige Wartezeit am 01.04.2009 abgelaufen wäre.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses die Wartezeit neu zu laufen beginnt. Daraus folgt insbesondere, dass grundsätzlich Zeiten mehrerer jeweils befristeter Arbeitsverträge nicht zusammengerechnet werden, wenn zwischen diesen eine Lücke ist. Sie sollten daher prüfen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ablauf des ersten Befristungszeitraums nahtlos fortgeführt wurde.

Ist dies der Fall und besteht somit der entsprechende Anspruch auf Urlaub, so hat der Arbeitgeber nach § 7 Absatz 1 BUrlG hinsichtlich der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Er kann von dem Wunsch des Arbeitnehmers lediglich dann abweichen, wenn betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

Kann der Urlaubsanspruch aus den genannten berechtigten Gründen nicht mehr bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, so ist er nach § 7 Absatz 4 BUrlG abzugelten. Die Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht dabei der Höhe des Anspruchs auf Urlaubsgeld nach § 11 BUrlG .

Sollten Sie den Urlaubsanspruch vor dem Abgeltungsanspruch bevorzugen, so bestünde zwar grundsätzlich die Möglichkeit, diesen auch gegen den Willen des Arbeitgebers gerichtlich durchzusetzen. Jedoch wäre mit der Erlangung eines entsprechenden Urteils sicher nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen. Eine Durchsetzung des Urlaubsanspruchs käme somit nur im sog. einstweiligen Rechtsschutz in Frage und müsste in Anbetracht der Kürze der Zeit schnellstmöglich beantragt werden.

Sie können sich aber auch einfach den nicht gewährten Urlaub abgelten, d.h. in der Höhe eines entsprechenden Urlaubsgeldes auszahlen lassen. Diesen Anspruch können Sie auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich durchsetzen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Matthias Kassner
Rechtsanwalt

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