Sehr geehrter Fragesteller,
Zunächst ist festzuhalten, dass das Abschleifen und Versiegeln des Parketts immer Pflicht des Vermieters ist. Die Parkettpflege gehört auch nicht zu den Schönheitsreparaturen, kann also auch nicht im Mietvertrag auf den Mieter übergewälzt werden.
Eine Ersatzpflicht des Mieters kann also nur auf einen Schadensersatzanspruch gestützt werden. Grundsätzlich gilt dabei, dass der Mieter nur solche Schäden ersetzen muss, die über den sog. vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen (§ 538 BGB
).
Zum Wasserschaden: Das Kollabieren und die damit verbundenen Schäden in der Wohnung dürften unproblematisch zum vertragsgemäßen Gebrauch zählen. Die Rechtsprechung hat für den vergleichbaren Fall der Liegezeit eines Verstorbenen Schadensersatzansprüche abgelehnt. Für einen medizinischen Notfall dürfte nichts anderes gelten. Der Mieter haftet also m. E. hierfür nicht.
Zu den sonstigen Schäden: Kratzer und Druckstellen entstehen durch den vertragsgemäßen Gebrauch und sind grundsätzlich vom Vermieter ebenfalls hinzunehmen. Nur größere Schäden können zum Schadensersatz verpflichten. Solche liegen Ihrer Schilderung nach nicht vor, so dass der Vermieter auch keine Kosten für die Instandsetzung verlangen kann.
Im Übrigen könnte der Vermieter auch nur die Ausbesserung der einzelnen Schadstellen ersetzt verlangen (wo z. B. ein schwerer Gegenstand fallen gelassen wurde o. ä.), keinesfalls aber das Abschleifen und Versiegeln des gesamten Parkettbodens in der Wohnung. Dies ist, wie gesagt, seine eigene Pflicht.
Die Übernahme der Kosten können Sie daher ablehnen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Parkettboden - Schadenersatz bei Auszug
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Aktuellen Kostenvorschlag |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe die folgende Frage bezüglich Schadensersatzansprüchen bei Auszug aus einer Mietwohnung:
Der Parkettboden in einer Mietwohnung ist vor mindestens 27 Jahren, vor Einzug in die Wohnung, verlegt worden und seitens der Vermieter innerhalb der 27jährigen Mietzeit nie ausgebessert bzw. abgeschliffen und neu versiegelt worden. Der Vermieter der Wohnung fordert nun Schadenersatz, da der Parkettboden durch die Einwirkung von Wasser und durch Druckstellen, Kratzer und Schrammen in erheblicher Weise in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die Wasserflecken beruhen darauf, das der Mieter in seiner Wohnung kolabiert ist und erst einen Tag später gefunden wurde. In diesem Fall gehe ich stark davon aus, dass die Haftpflichtversicherung den Schaden trägt, aber auch nur diesen. Der Vermieter hat einen Kostenvoranschlag für das Ersetzen der betreffenden Stellen inklusive abschleifen und neuversiegeln für die gesamte Wohnung vorgelegt. Meiner Meinung sind die betreffenden Stellen nicht so schwerwiegend, dass von einer übermäßigen Beanspruchung bzw. einem nicht mietgemäßen Gebrauch gesprochen werden kann.
Hinsichtlich der Druckstellen, Kratzer und Schrammen stellt sich mir die Frage, ob bei einem so alten Parkettboden, der seitens der Vermieter nie "aufgefrischt" wurde überhaupt noch ein Schadensersatzanspruch besteht, da man ja von einer gewöhlichen Lebensdauer von 15 - 20 Jahren ausgeht.
Falls die Ansprüche berechtigt sind: welche Kosten wären auf Basis des Kostenvorschlages (55m² Parkett, schadhafte Stellen ersetzen, abschleifen, versiegeln über insgesamt 1800 Euro) unter Berücksichtigung des Alters des Parketts rechtens?
Mieter Mieter Wohnung Kosten Vermieter
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25 €
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30 €
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52 €
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30 €
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40 €
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50 €