Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es dürfte darauf ankommen, wie die Formulierungen "Hauptwohnung" und "Inventar" auszulegen sind. Dazu ist in der Tat der Wille des letztmalig Verfügenden zu erforschen.
Daß es sich bei der Wohnung im Dachgeschoß um eine eigenständige Wohnung handelt, ist nach Ihrer Schilderung nicht zu bezweifeln.
Als "Hauptwohnung" dürfte der Wohnbereich anzusehen sein, der vom Erblasser als Schwerpunkt des Zusammenlebens im Hause erachtet wurde; die Wohnung, in der er seinen Lebensmittelpunkt hatte.
Es läßt sich deshalb mit guten Gründen die Auffassung vertreten, daß es sich bei der Wohnung im DG nicht um die "Hauptwohnung" handelt. Dafür spricht auch folgendes:
- Die Wohnung im Dachgeschoß war nach eigener Aussage des Vaters (in der Steuererklärung) fremdvermietet, nämlich an den Sohn der Ehefrau. Somit konnte er über diese Wohnung bereits gar nicht verfügen.
- Selbst wenn diese Wohnung tatsächlich nicht an den Sohn, sondern an die Ehefrau vermietet gewesen ist, ändert das nichts. Denn dann hätte der Erblasser der Ehefrau kein "Wohnrecht" an dieser Wohnung einräumen müssen. Die Ehefrau hätte dann ja bereits als Mieterin ein Besitzrecht an der Wohnung gehabt, ein eigenständiges "Wohnrecht" wäre nicht notwendig gewesen.
- Man kann unterstellen, daß der Erblasser in der Verfügung nicht die vermietete Dachgeschoßwohnung als "Hauptwohnung" angesehen hat. Dann hätte er ja im Umkehrschluß seine Wohnung im EG, die er selbst genutzt hat, als "Nebenwohnung" betrachten müssen. Das ist unlogisch, denn üblicherweise vermietet man die "Nebenwohnung", die als "Hauptwohnung" angesehenen Räumlichkeiten werden dagegen üblicherweise selbst bewohnt.
- Die Dachgeschoßwohnung ist erst später hinzugekommen, nachdem das DG entsprechend ausgebaut war. Auch deshalb kann diese Wohnung m.E. nicht die "Hauptwohnung" darstellen.
Die "Hauptwohnung" dürfte deshalb im EG zu finden sein.
Die Frage, was unter dem "Inventar" zu verstehen ist, ist ebenfalls durch Auslegung zu beantworten. Dazu sind die §§ 97
, 98 BGB
heranzuziehen. Als "Inventar" im Sinne der Verfügung dürften danach die sich in der Wohnung befindlichen selbständigen beweglichen Sachen gelten, mit denen die Wohnung ausgestattet ist, also z.B. Möbel, Teppiche, Bilder, Einrichtungsgegenstände (Küche, Waschmaschine etc.), Haushaltsgegenstände. Der Begriff des "Inventars" dürfte sich, schon von seinem Wortlaut her und aus dem Zusammenhang heraus, nur auf die Gegenstände in der Wohnung (im EG) und nicht auf das Eigentum des Vaters beziehen.
Was ist nun zu tun? Weigert sich die Ehefrau weiterhin, die Wohnung im DG herauszugeben, obwohl der Mietvertrag, das sei unterstellt, wirksam gekündigt wurde, müßte Klage auf Räumung und Herausgabe der DG-Wohnung erhoben werden. Die Erben sollten daher auf jeden Fall einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen und mit diesem das weitere Vorgehen im Einzelnen besprechen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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