Entfernen von Wandbemalungen nach Auszug?

21. September 2009 15:41 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andrej Greif

Ein Mieter hat in der Mietwohnung die Wände bemalt.Muß er nach Auszug diese Malereien entfernen und muß er die entsprechenden Flächen neu streichen bzw. kann der Vermieter diese Arbeiten machen lassen,wenn der Mieter bereits ausgezogen ist? Kann man dafür die Kaution verwenden?

Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Jetzt zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Die Beantwortung Ihrer Frage hängt zunächst von der Art und Weise der Bemalung durch den Mieter ab.

Handelt es sich bei den Bemalungen um Schmierereien, müsste im Einzelfall geprüft werden, ob dies eine Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache (Mieträume) darstellt, die nicht auf einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beruht, vgl. § 538 BGB . Liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor, ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, dem Vermieter die sich daraus ergebenden Schäden zu ersetzen bzw. die Schäden zu beseitigen (hier streichen der Wände).

Hat der Mieter die Wände dagegen farbig gestrichen, liegt in der Regel kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor. Von Bedeutung sind dann die zwischen dem Vermieter und Mieter getroffenen Vereinbarungen im Mietvertrag. In der Regel handelt es sich hierbei um die sogenannten Klauseln zu den Schönheitsreparaturen bzw. zur Endrenovierung. Sind Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart (hieran stellt der BGH (Bundesgerichtshof) hohe Anforderungen), kann der Mieter dazu verpflichtet sein, die Wände zu streichen. Hierfür muss insbesondere der jeweilige Mietvertrag und die darin enthaltenen Vereinbarungen/Regelungen im Einzelfall geprüft werden.

Liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor, kann der Vermieter für die Beseitigung der Schäden grundsätzlich die hinterlegte Kaution verwenden, soweit sich der Mieter weigert, die Schäden zu beseitigen. Für die Beseitigung der Schäden kann der Vermieter auch Dritte beauftragen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Mieter vertraglich verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen durchzuführen und dies unterlässt.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Andrej Greif
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz

Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11

E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de

FRAGESTELLER 6. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER