Kindesunterhalt bei Beginn einer Lehre

18. Oktober 2005 18:40 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin unterhaltspflichtiger Vater zweier Kinder, die bei meiner Ex-Frau leben. Zum 01. September hat nun der Älteste eine Lehre begonnen und erhält ein Lehrlingsgehalt in Höhe von 350,- Euro. Wie wirkt sich dies auf meine Unterhaltsverpflichtungen aus? Bislang zahle ich für Ihn einen monatlichen Unterhalt von 568 € abzüglich des halben Kindergelds? Bekommt meine Ex weiter Kindergeld während der Lehrzeit? Ist es rechtens, dass sie von ihm einen Pauschalbetrag von 100.- Euro verlangt für Kost und Logis? Darf ich diesen Betrag wiederum ihrem Einkommen zurechnen und ihren Unterhaltsanspruch mir gegenüber damit mindern? Sie arbeitet zur Zeit halbtags und auf Grund hoher Einkommensdifferenzen zwischen uns, zahle ich ihr monatlich noch 1215 € Ehegattenunterhalt.

Für die Beantwortung meiner Fragen wäre ich Ihnen sehr dankbar

MfG

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:

1.
Ist der/die Unterhaltsberechtigte inzwischen volljährig wird Barunterhalt von beiden Seiten nach der DDT geschuldet (Altersgruppe 18j). Mangels Angabe des Alters des Kindes lässt sich die Höhe nicht abschließend bestimmen. Sollte das Kind nicht volljährig sein, wäre der Abzug für Kost und Logis nicht rechtens, da dann die Mutter nach wie vor Naturalunterhalt (neben dem von Ihnen zu entrichtenden Barunterhalt) schuldet.

Beim Barunterhalt wird die Lehrlingsvergütung (abzüglich berufsbedingter Mehraufwendungen von wenigstens 5% des Nettogehalts) abgezogen. Auch das hälftige Kindergeld wird freilich weiterhin abgezogen.

2.
Kindergeld wird während der Lehre weitergezahlt, solange der Freibetrag von 7188,-- bzgl. eigener Einkünfte nicht überschritten wird, was nach Ihrer Schilderung nicht der Fall ist.

3.
Ein Abzug für die Kostenpauschale wäre (im Falle der Rechtmäßigkeit) nicht anzunehmen, da insoweit nur der Aufwand abgegolten wird

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

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<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>

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