Geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und Ihrer Sachverhaltsdarstellung nehme ich wie folgt Stellung:
I. Strafrechtliche Konsequenzen
Strafrechtliche Konsequenzen werden nach meiner Einschätzung nicht auf Sie zukommen.
1. Üble Nachrede (§186 StGB
)
Ob überhaupt ein Fall der üblen Nachrede vorliegt ist bereits fraglich. Jedenfalls gehe ich davon aus, dass ein Fall des §193 StGB
vorliegt.
Danach ist eine Üble Nachrede dann nicht rechtswidrig, wenn berechtigte Interessen geltend gemacht werden oder eigene Rechte verteidigt oder ausgeführt werden.
Die Anzeige von Straftaten steht jedem Bürger frei. Sonst würde jeder zur Anzeige gebrachte Sachverhalt, der nicht nachher zu einer Verurteilung führt, eine Bestrafung des Anzeigenden wegen Übler Nachrede zur Folge haben.
Man darf nur nicht einen ungeprüften Sachverhalt anzeigen und seine Ausführung auch nicht durch unwahre Zusätze verstärken.
Ein rein praktische Erwägung kommt noch hinzu. Ein Strafantrag gegen Sie wird höchstwahrscheinlich von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt. Denn bei der üblen Nachrede handelt es sich um Privatklagedelikt (§374 I Nr.2 StPO
). Das bedeutet üblicherweise, dass die StA das Verfahren in der Regel mangels öffentlichem Interesse einstellt und auf den Privatklageweg verweist. Daraufhin müsste der Herr XXX selbst Klage vor dem Strafrichter erheben, für die er die Kosten und die Mühe verauslagen müsste.
Abgesehen davon: Sofern Sie keine Vorstrafen haben, würde ein Verfahren gegen Sie nach Allerwahrscheinlichkeit gegen eine geringe Geldbuße iengstellt.
2. Schadensersatz
Einen Schadensersatzanspruch sehe ich aus diesem Grunde auch nicht.
Eine Grundlage dafür wäre §823 I oder §823 II BGB
i.V.m. §186 StGB
. Allerdings müsste Ihnen dazu die üble Nachrede bzw. die bewusst unwahre Tatsachenbehauptung sowie die Ursächlichkeit für die Entlassung nachgewiesen werden. Eine zivilrechtliche Klage gegen Sie halte ich für nicht erfolgversprechend.
Im Übrigen vermute ich, dass nicht allein Ihre Beschwerde zu Entlassung des Hausmeisters geführt hat und weitere Probleme bestanden.
3. Zurücknahme der Anzeige
Ob Sie mit einer Zurücknahme der Anzeige bzw. des Strafantrages eine weitere Verfolgung des Herrn XXX aufhalten können, liegt in der Hand der Staatsanwaltschaft.
Beleidigungsdelikte (§§185ff. StGB
) und die einfache Körperverletzung (§223 StGB
) sind Antragsdelikte (§194
bzw. §230 StGB
). Sie werden in der Regel nur auf Antrag verfolgt.
Die einfache Körperverletzung ist dabei ein so genanntes relatives Antragsdelikt. Hier kann die StA, auch wenn der Strafantrag zurückgenommen wurde, das öffentliche Interesse bejahen und die Sache weiterverfolgen. Wie sich die StA entscheidet ist schwer vorher zu sagen. Meines Erachtens spricht aber mehr dafür, dass die Sache mangels öffentlichem Interesse eingestellt wird.
4. Weiteres
Erlauben Sie mir noch folgenden Hinweis: Es ist richtig, sich nicht alles gefallen zu lassen. Dass keine weiteren Zeugen bei dem Vorfall dabei waren, führt auch nicht zwingend zu einem Freispruch des Herrn X. In Deutschland hat der Richter nämlich die freie Beweiswürdigung. Die Anzahl der Be- und Entlastungszeugen werden nicht aufgerechnet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Noch Fragen? Dann nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
Wenn ich Sie in der Sache vertreten soll, rufen Sie mich gerne an. Sie können mir auch eine Email z.B. mit einer Rückrufbitte schicken. Ich melde mich dann bei Ihnen.
Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt
Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund
Kontaktmöglichkeiten:
Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
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üble Nachrede und Schadenersatz
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Sebastian Belgardt
Sehr geehrte/r Rechtsanwalt/in,
ich habe unseren Hausmeister beschuldigt gegen mich tätlich und beleidigemd geworden zu sein. Dies habe ich sowohl der Wohungsgesellschafs als auch der Polizei gemeldet. Ich habe in diesem Zusammenhang die Wohnungsgesellschaft gebeten einen neuen Hausmeisterservice zu engagieren. Von meinem Schriftverkehr mit der Wohnungsgesellschaft hat die Polizei auch Kenntnis (ich war so naiv den Brief dort mithin zu nehmen).
---Anfang des Briefes-------------------------
Der Hausmeister XXX ist für mich zu einer Bedrohung geworden.
Seine Frau hat eine Woche lang allabendlich bei mir dauergeklingelt und dann schliesslich gegen meine Türe gebollert. Schon vorher klingelte sie bei mir wegen sonderbarer Lapalien.
Ich habe tags darauf bei Ihrer Kollegin angerufen und mich über seine Frau beschwert. Ihre Kollegin riet mir zur Anzeige. Um die Situation nicht unnötig anzuheizen, habe ich davon Abstand genommen. Allerdings habe ich bei dem nächsten Aufeinandertreffen mit seiner Frau, unmissverständlich deutlich gemacht, dass Sie mich in Ruhe lassen solle. Sie hat mich eigentlich nur ausgelacht.
Die nächsten 4 Wochen ist Sie im Treppenhaus grusslos an mir vorbei gegangen und ich war froh nun wohl tatsächlich Ruhe vor ihr zu haben.
Gestern, am Sonntagvormittag 09.08.2009, wurde ich an der Eingangstüre des Wohnkomplexes von Herrn XXX attackiert. Er schlug mir ins Gesicht und schubste mich wie ein Sumoringer über den Vorplatz. Dabei hagelte es wüste Beschimpfungen
Der Vorwurf war, dass ich seine Frau bedroht hätte. Mein Versuch ihn zu beschwichtigen mit der Versicherung, dass ich seine Frau keineswegs bedroht hätte, hatte keinen Erfolg. Ich musste mich in meine Wohnung flüchten und kriegte noch einen Boxhieb in den Rücken. Im Treppenhaus verhöhnte er mich noch mit der Bemerkung, dass ich ruhig bei der Polizei anrufen könne, denn er habe gar nichts getan.
Ich habe von einem Anruf bei der Polizei absehen müssen, da die Eheleute xxxxx mit ihrem Auto davonflitzten.
Da dies nur unter den Augen seiner Frau und seines Sohnes geschah, sehe ich auch keine Möglichkeit, Massnahmen zu ergreifen.
Ich möchte Sie bitten einen neuen Hausmeisterservice zu engagieren und wäre bereit einen monatlichen Obulus beizusteuern. Für mich ist es im Moment nicht möglich, angstfrei das Treppenhaus zu begehen. Auch muss ich mein Fahrrad aus dem Keller holen, was die Situation nicht stressfreier macht.
---------------Ende des Brifes-------------------------
Da ich leider keine Zeugen habe, habe ich nun die Befürchtung, dass ich wegen übler Nachrede belangt werden könnte. Auch hat die Wohnungsgesellschaft dem Hausmeister mitlerweilen tatsächlich gekündigt. Nun steht zu befürchten, dass auch noch Schadenersatzansprüche gegen mich geltend gemacht werden könnten.
Die Strafanzeige bei der Polizei habe ich deshalb auch schon zurückgenommen. Allerdings geht der Vorgang trotzdem zur Staatsanwaltschaft.
Könnten Sie mir einen Rat geben, wie ich aus diesem Schlamassel wieder rauskommen kann?
Ich war der naiven Meinung mir dies nicht gefallen lassen zu müssen, auch wenn ich keine Zeugen habe. Auch hatte ich Angst vor dem Hausmeister.
Mit freundlichen Grüssen
StGB Anzeige Gericht
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