Klage einreichen

7. August 2009 14:43 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


17:53

Es ist geplant eine Klage beim Verwaltungsgericht in Köln einzureichen, um die Frist nach Ablehnung eines Widerspruchs zu wahren. Wird erkannt, dass den Behörden ein Fehler nicht unterlaufen ist, soll die Klage zurück gezogen werden. Die Klage soll auch dann zurück gezogen werden, wenn der Sachverhalt strittig bleibt.

Sachverhalt:
Leistungsabhängiger Teilerlass nach Bafög. Ablehnung eines Widerspruchs wegen Fristüberschreitung der Abschlussprüfung von 1 Jahr nach Förderungshöchstdauer des Bafög. Die Information zum Prüfungsdatum (hier Diplomarbeit) erhielt das BVA von dem Prüfungsamt der Technischen Universität.

Nachfrage bei der TU: "Ja können die nicht lesen, die Prüfung wurde am 9.5.05 bestanden und nicht am 25.10.05. Am 25.10.05 wurde das Diplomzeugnis ausgestellt". Angemerkt sei, dass ich seit dem 1.6.05 bereits als Ingenieur versicherungspflichtig tätig bin.

Was ist zu tun um zu prüfen, ob dem Bundesverwaltungsamt ein Fehler unterlaufen ist oder ob das Prüfungsamt der TU falsche Daten übermittelt hat? Welche Kosten entstehen etwa/grundsätzlich? Der Streit geht um einen Teilerlass von ca. 1000 Euro.

7. August 2009 | 15:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ich verstehe den Sachverhalt so:

Sie begehren Teilerlass (1000 €) hinsichtlich der Rückzahlung von Bafög-Leistungen im Rahmen der Rückforderung des als Darlehen gewährten Teils.
Das Bundesverwaltungsamt akzeptiert einen Teilerlass nicht, weil angeblich die Prüfung zu spät, d.h. nach Überschreitung der Förderhöchstdauer ablegt wurde.

1.
Sie können Akteneinsicht in die Förderakte beim Bundesverwaltungsamt beantragen (§ 29 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz), dort befindet sich auch die Meldung der TU.

2.
Da Sie in jedem Fall Klage erheben wollen, wird das Verwaltungsgericht Einsicht in die Akte nehmen, da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt: „Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.“, § 86 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Sie fragen nach den Kosten:
Gerichtskosten entstehen bei einem Streitwert von 1000 € (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz) vor dem Verwaltungsgericht wie nachfolgend beschrieben:

165 EUR für die Gerichtsgebühren, die vorzuschießen sind.
Wird die Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen ermäßigt sich diese Gebühr in Ihrem Fall auf 55 EUR.

Die Kosten des Rechtsstreits hat letztlich der unterlegene Teil zu tragen.
Die Klagerücknahme wird in § 92 VwGO geregelt.
Bei Klagerücknahme entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten, u.a. unter Beachtung wer den Rechtsstreit verloren hätte.
Die Kosten der Gegenseite hätte Sie – bei aussichtslosem Rechtsstreit – dann zu ersetzen. Wäre die Gegenseite anwaltlich vertreten, was das Bundesverwaltungsamt sicher nicht ist, da es eigene Juristen im Haus hat, fielen Ihnen 276,68 EUR als gesetzliche Gebühren für den Anwalt zur Last.

Die gleichen Kosten entstehen auf Ihrer Seite, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

Bitte beachten Sie, dass es sich hier um eine erste Einschätzung der Rechtslage ohne genaue Kenntnis des Widerspruchsbescheids handelt und der Streitwert möglicherweise vom Gericht anderes festgesetzt wird.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen haben.
Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.


Rückfrage vom Fragesteller 7. August 2009 | 16:26

Vielen Dank für die sehr gute Beratung.

Meine Frage:
Ist nach dem Ablauf der Klagefrist von 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchs nichts mehr zu machen, selbst wenn sich z. B. durch Akteneinsicht herausstellt, dass die Behörde(n) eindeutig Fehler gemacht haben und diese(r) Fehler Grund der Zurückweisung des Widerspruchs war?




Rückfrage vom Fragesteller 7. August 2009 | 16:26

Vielen Dank für die sehr gute Beratung.

Meine Frage:
Ist nach dem Ablauf der Klagefrist von 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchs nichts mehr zu machen, selbst wenn sich z. B. durch Akteneinsicht herausstellt, dass die Behörde(n) eindeutig Fehler gemacht haben und diese(r) Fehler Grund der Zurückweisung des Widerspruchs war?




Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. August 2009 | 17:53

Mit Ablauf der Klagefrist wird der Widerspruchsbescheid bestandskäftig und damit unanfechtbar.
Sie haben dann keine Möglichkeit mehr dagegen vorzugehen.
Erzwingen können Sie eine richtige Entscheidung dann nicht mehr.

Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bei nachträglicher Änderung der zugrunde liegenden Sachlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ) scheint bei Ihnen nicht einschlägig zu sein, wenn die Behörde einfach nicht richtig hingesehen hat.
Eventuell käme § 51 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG (neue Beweismittel) in Betracht. Ein Erfolg ist nicht sicher.

Das Bundesverwaltungsamt könnte allerdings von sich aus den rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknehmen (§ 48 VwVfG ).
Das ist aber unwahrscheinlich, da das Amt dann aktiv einen Fehler eingestehen müsste.

Ergänzung vom Anwalt 7. August 2009 | 17:56

Bestandkraft gilt auch bei einem eindeutigen Fehler.
Sie sollten daher die Bestandskraft durch Klage verhindern.

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