Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da Sie schildern, dass Sie ein noch zu errichtendes Haus gekauft haben, gehe ich davon aus, dass Sie einen Bauträgervertrag geschlossen haben.
Die Rechtsfolgen im Falle des Verzuges der Fertigstellung des Hauses richtet sich nach den für das Kaufrecht geltenden Bestimmungen.
Da sich der vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermin im Mai 2009 verschoben hat, ist der Bauträger nach § 286 BGB
in Verzug geraten.
Dies dürfte wohl wischen den Parteien auch unstreitig sein.
Demzufolge hat der Bauträger den daraus entstehenden Verzugsschaden zu ersetzten.
Für Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruchs sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 249
bis 255 BGB
maßgebend.
Der Gläubiger (Sie) ist daher so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stehen würde.
Zum einen wäre der Betrag für die über den vereinbarten Fertigstellungstermin hinausgehenden Mietzinszahlungen für 3 Monate zu erstatten, als auch die Bereitsstellungszinsen, da diese bei rechtzeitiger Ausführung nicht entstanden wären.
Die Bereitstellungszinsen sind keine Zinsen i.S.v. § 248 Abs. 1 BGB
, sondern stellen ein vertragliches Leistungsentgelt für die Bereithaltung der Darlehensvaluta dar, wenn die Bank dem Kreditnehmer das Recht einräumt, das Darlehen von vornherein zu einem hinausgeschobenen Zeitpunkt abzunehmen oder den Auszahlungstermin binnen einer Frist vom Tag der Darlehenszusage an „auf Abruf“ zu bestimmen.
Andererseits muss sich der Gläubiger Vorteile, die ihm auf Grund des Schuldnerverzugs entstanden sind, anrechnen lassen.
Dies gilt z.B. für ersparte Kreditzinsen und Steuervorteile bei verzögerter Fertigstellung einer vom Schuldner erworbenen Hauses und Eigentumswohnung (BGH VerwR 1983, 60, 61; NJW 1983, 2137
).
Eine Anrechnung kann also derzeit nur für ersparte Zinsen auf den durch Sie noch nicht gezahlten Darlehensraten erfolgen, nicht auf die Darlehensraten selbst, da sich die Zahlung der Raten als solche, wie Sie zutreffend feststellen, lediglich nach hinten verschiebt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Bauverzug, Mehrkostenentschädigung
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Baurecht, Architektenrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Hallo,
wir haben letztes Jahr ein Haus gekauft. Lt. Vertrag war die Fertigstellung für Mai 2009 (Baubeginn sollte September 08 sein) vorgesehen. Uns wurde mitgeteilt, daß das Haus nun doch erst Ende August (Baubeginn war Februar 2009) fertig sein wird.
Im Vertrag ist eine gestaffelte Zahlung entsprenchend dem Bautenstand vereinbart.
Bis jetzt haben wir noch nicht eine Rechnung erhalten.
Durch den Bauverzug, sowie dadurch das noch Rechnung gestellt wurde, haben wir nun zusätzliche Kosten.
Bereitstellungszinsen und Miete für 3 Monate, die ansonsten nicht angefallen wären.
Wir haben unserem Vertragpartner nun die Bereitstellungszinsen und die Miete als Mehrkosten für unser Bauvorhaben in Rechnung gestellt. Dies wurde abgelehnt.
Uns wurde vorgerechnet, daß wir daduch das wir den Kredit jetzt ja noch nicht abzahlen, einen Vorteil hätten. Uns wären durch das Abzahlen des Kredites Kosten in Höhe von ca. 9900€ entstanden, was unseren Mehrkosten von 4500€ entgegensteht und wir somit einen Vorteil von 5400€ hätten. Wir müßen diese 9900€ ja aber trotzdem noch bezahlen, zusätzlich zu unser Miete und den Bereitstellungszinsen. Die Tilgung des Kredites verschiebt sich dadurch ja nur nach hinten.
Nun meine Frage:
Ist das so rechtens? Meine Gesamtkosten vom Bauvorhaben sind ja durch den Bauverzug gestiegen. Bereitstellungszinsen wären ja überhaupt nicht angefallen, wenn das Haus rechtzeitig fertig gewesen wäre.
Haus