Beleidigung, Gegenbeleidigung, Polizei

8. Oktober 2004 11:04 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Georg Calsow

Nachdem ein polizeiliches Verhör auf offener Str. beendet war verabschiedete sich einer der beiden Beamten mit dem Worten "Tschüss Du *********!" worauf ich entgegnete "Fick Dich selber!" Nach nun 1,5 Monaten kommt vom Polizeipräsidium ein Ermittlungsverfahren per Post in dem ich aufgefordert werde zu besagtem Vorfall Stellung zu nehmen.

Wie soll ich auf diese Anklage schriftlich reagieren?
Kann ich selber oder sollte ich selber auch Strafanzeige gegen einen der Beamten stellen? (Habe die Namen nicht!)
Warum wartet die Polizei damit so lange? Hofft Sie das man sich selber nicht mehr an den Vorfall erinnert?

Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Darstellung des Vorfalls gehe ich davon aus, daß außer Ihnen nur noch die zwei Beamten anwesend waren. Auch wenn es so gewesen ist, wie Sie geschrieben haben, ist die Frage, ob Sie ihre Behauptung beweisen können. Die Polizeibeamten Ihre Behauptung, Sie seien zuerst beleidigt worden, wohl nicht bestätigen. Gegenstand des Verfahrens ist deshalb allein Ihre Beleidigung, die die Beamten bezeugen werden und die damit bewiesen werden kann. Sofern die Polizeibeamten also nicht bestätigen, daß auch Sie beleidigt worden sind, was dann eventuell zur Einstellung des Verfahrens führen könnte, und auch sonst keine Zeugen Ihre Behauptung bestätigen können, werden Sie bei dieser Beweislage wohl keine Chance haben "ungeschoren" aus dieser Angelegenheit herauszukommen.

Vor dem Hintergrund dieser Beweislage erscheint auch eine Gegenanzeige nicht erfolgsversprechend.

Hinsichtlich Ihrer Stellungnahme, zu der Sie nicht verpflichtet sind, kann es hier ratsam sein, den Vorfall so darzulegen wie Sie ihn erlebt haben und gleichzeitig darzulegen, daß Ihnen Ihre Äußerung leid tut und ggfls. auf eine Streßsituation zurückzuführen war.

Wenn Sie sich aber verteidigen wollen, sollten Sie einen Anwalt aufzsuchen, der zunächst die Ermittlungsakte einsehen kann und mit Ihnen dann besprechen wird, ob eine Verteidigung überhaupt Sinn macht. In diesem Fall sollten Sie zunächst keine Stellungnahme abgeben.

Die Zusendung des Anhörungsbogen nach 1 1/2 Monaten ist ein normaler Ablauf.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Calsow
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 8. Oktober 2004 | 11:52

Meine Freundin war zugegen als einer der beiden Polizisten mich beleidigte. Im Anhörungsbogen wurde mir die Beleidigung "Fickt Euch!" zur Last gelegt obwohl ich nur den mich beleidigenden Beamten (zurück) beleidigte. Dies verdreht die Tasachen zu meinen ungunsten, da die Beleidigung auf zwei Personen herausläuft.

Mit welcher Strafe (Geldbuße) müsste ich rechnen bei einem ca Nettogehalt von 1.800€?
Wenn ich einen Anwalt persönlich kontaktieren wollte wie teuer würde mich das evtl. kommen (ganzes Verfahren)?

MfG
Vielen Dank für die zügige Bearbeitung des Sachverhalts.

Rückfrage vom Fragesteller 8. Oktober 2004 | 11:54

Meine Freundin war zugegen als einer der beiden Polizisten mich beleidigte. Im Anhörungsbogen wurde mir die Beleidigung "Fickt Euch!" zur Last gelegt obwohl ich nur den mich beleidigenden Beamten (zurück) beleidigte. Dies verdreht die Tasachen zu meinen ungunsten, da die Beleidigung auf zwei Personen herausläuft.

Mit welcher Strafe (Geldbuße) müsste ich rechnen bei einem ca Nettogehalt von 1.800€?
Wenn ich einen Anwalt persönlich kontaktieren wollte wie teuer würde mich das evtl. kommen (ganzes Verfahren)?

MfG
Vielen Dank für die zügige Bearbeitung des Sachverhalts.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Oktober 2004 | 12:17

Wenn Sie eine Stellungnahme abgeben können Sie Ihre Freundin als Zeugin für Ihre behauptung benennen. Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung steht auch ihre Aussage gegen die der beiden Beamten. Die Gerichte neigen dazu, den Aussagen der Polizeibeamten zu glauben und die Aussage der Freundin oder Verwandter als Gefälligkeitsaussage zu werten.

Wenn eine Anwalt für seine Tätigkeit Mittelgebühren nach RVG abrechnet müssen Sie mit Gebühren zwischen 800 und 900 € rechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Calsow
Rechtsanwalt

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