Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes sind Sie in der Tat an dem Punkt angekommen, wo nur noch eine gerichtliche Geltendmachung zielführend zu sein scheint.
Nach summarischer Prüfung gehe ich davon aus, dass sich der Rechtsweg für Sie durchaus lohnt. Auf das Ihnen zustehende Geld sollten Sie keineswegs verzichten.
Im Falle eines von Ihnen gewonnenen Zivilprozesses ist die Gegenseite verpflichtet, alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Ich sehe hier auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Ihre Vermieterin irgendwelche Rechte hätte, die Kaution zur Hälfte zurückzuhalten.
Interessant finde ich das von Ihnen erwähnte Gerücht, wonach Anwälte die Hälfte des Streitwerts als Honorar erhalten sollen. Ganz so teuer sind wir hier in der BRD nicht.
Grundsätzlich fällt mit zunehmendem Streitwert ein im Verhältnis geringeres Honorar an.
Bei einem Streitwert von € 195 belaufen sich die Kosten pro Anwalt im Normalfall auf € 83,38 incl. Schreibauslagen und Mwst.
Des weiteren müssen an sich zunächst € 75 als Gerichtskostenvorschuss geleistet werden. Dies entspricht dem Betrag, der bei Streitwerten bis € 300 in der Regel maximal an Gerichtsgebühren anfällt.
Sie haben aber wegen Ihrer geringen Einkünfte höchstwahrscheinlich Anspruch auf Prozesskostenhilfe, so dass Sie im Falle des (hier unwahrscheinlichen) Unterliegens nur die etwaigen Anwaltskosten der Gegenseite zu bezahlen hätten.
Allerdings werden je nach Auslastung des zuständigen Gerichts so einige Monate ins Land gehen, bevor Sie zu Ihrem Geld kommen.
Tipp:
Weisen Sie Ihre Vermieterin doch per einfachem Brief auf den unmittelbar bevorstehenden Fristablauf und die Höhe der oben angegebenen (noch vermeidbaren) Kosten hin. Vielleicht wird Ihre Forderung dann ernst genommen.
Wenn bis Ende nächster Woche dann immer noch keine Zahlung bei Ihnen eingegangen ist, sollten Sie sofort anwaltliche und gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ebenso wie meine Kollegen bin ich im gesamten Bundesgebiet vor den Amts- und Landgerichten zugelassen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Guten Morgen und vielen Dank für Ihre schnelle und helfende Antwort. So wie es aussieht werde ich Ihrem Rat folgen und einen erneuten Brief aufsetzen um meine ehemalige Vermieterin auf die anfallenden Kosten hinzuweisen.
Eine kurze Nachfrage hätte ich jedoch noch. Bei meiner Suche im Internet bin ich auch auf die Möglichkeit eines Mahnbescheides gestoßen. Ist dieser eventuell die schnellere bzw. günstigere Variante?
Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
in Ihrem Fall könnte ein gerichtliches Mahnverfahren durchaus Sinn machen. Allerdings wird dies nur die schnellere und kostengünstigere Variante sein, wenn die Schuldnerin keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhebt, also den geltend gemachten Anspruch stillschweigend anerkennt. Nach Widerspruch (der nicht näher begründet werden muss) muss die Durchführung des streitigen Verfahrens und die Abgabe an das Streitgericht beantragt werden, bevor Klage eingereicht wird. Für den Erlass des Mahnbescheides ist hier streitwertabhängig vorab eine Gebühr von € 18 zu bezahlen.
Im Endeffekt werden nach Abschluss des streitigen Verfahrens durch Endurteil die selben Gerichtsgebühren anfallen wie ohne vorheriges Mahnverfahren, hinzu kommen aber ggf. Anwaltskosten im Rahmen des Mahnverfahrens.
Auch hier gilt wieder der Grundsatz, nach dem der unterlegene Teil die gesamten Kosten zu tragen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt