Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Einen Direktanspruch gegen die ARGE auf Zahlung der Kaution haben Sie nicht, da mit der ARGE keinerlei vertragliches Verhältnis besteht. Lediglich Ihre Mieterin hat gegen die ARGE einen Anspruch (Anspruch auf Gewährung eines zinslosen Darlehens).
Soweit beide Personen den Mietvertrag unterzeichnet haben und somit Mieter sind, haften Sie als Gesamtschuldner, § 421 BGB
.
Das bedeutet, Sie können von jedem Mieter die volle Miete oder Kaution verlangen (allerdings nur einmal). Jeder Ihrer Mieter haftet Ihnen gegenüber in voller Höhe. Sie müssen sich grundsätzlich nicht darauf verweisen lassen, von jedem Mieter die Hälfte der Miete oder die Hälfte der Kaution gezahlt zu bekommen. Man spricht hier von einer sogenannten Paschastellung des Gläubigers.
Ihre Mieter sind berechtigt, die Geldsumme in drei gleichen monatlichen Teilleistungen zu erbringen, wobei die erste Teilleistung zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist (§ 551 Abs. 2 Satz 1
und 2 BGB). Die beiden anderen Ratenzahlungen jeweils einen Monat später.
Wenn diese 3 Monate vorüber sind, so schulden Ihnen beide Mieter die volle Kautionssumme. Soweit die Mieter nicht zu zahlen bereit oder in der Lage sind, können Sie den Anspruch auf Zahlung der Kaution gerichtlich durchsetzen.
Die Anspruchsgrundlage für diese Klage bildet Ihr Mietvertrag.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Was kann ich denn nun konkret machen ?
Der eine Mieter, der NICHT von der Arge lebt, hat bereits die Hälfte der Kaution auf mein Konto überwiesen.
Die andere Mieterin, die von der Arge die Kaution erhalten soll, hat dies bis jetzt NICHT getan.
Sie schrieben, ich kann von den Mietern nur einmal den vollen Betrag aufgrund § 421 BGB fordern.
Die Hälfte der Kaution wurde nun aber bereits überwiesen, obwohl dies so nicht im Mietvertrag vereinbart war, es war die Rede davon, dass der ganze Betrag bezahlt wird und zwar von den Mietern, die im Vertrag stehen.
Sicherlich ist Ratenzahlung möglich aber was kann ich nun konkret weiter tun ?
Es wurde nur die Hälfte der Kaution bezahlt, kann ich jetzt die andere Hälfte auch von dem Mieter verlangen, der die erste Hälfte bezahlt hatte ?
Der andere Mieter lebt wie gesagt von der Arge und da ist erst mal nicht viel zu holen.
Was kann ich denn nun konkret machen ?
Der eine Mieter, der NICHT von der Arge lebt, hat bereits die Hälfte der Kaution auf mein Konto überwiesen.
Die andere Mieterin, die von der Arge die Kaution erhalten soll, hat dies bis jetzt NICHT getan.
Sie schrieben, ich kann von den Mietern nur einmal den vollen Betrag aufgrund § 421 BGB fordern.
Die Hälfte der Kaution wurde nun aber bereits überwiesen, obwohl dies so nicht im Mietvertrag vereinbart war, es war die Rede davon, dass der ganze Betrag bezahlt wird und zwar von den Mietern, die im Vertrag stehen.
Sicherlich ist Ratenzahlung möglich aber was kann ich nun konkret weiter tun ?
Es wurde nur die Hälfte der Kaution bezahlt, kann ich jetzt die andere Hälfte auch von dem Mieter verlangen, der die erste Hälfte bezahlt hatte ?
Der andere Mieter lebt wie gesagt von der Arge und da ist erst mal nicht viel zu holen.
Ebenso würde mich interessieren, ob die Mieter selber die Arge verklagen können, die Kaution zu zahlen, sprich haben die Mieter ein Anrecht zu Zahlung der Kaution, geht dies also aus SGB hervor ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachricht:
Konkret müssen Sie sich an den anderen Mieter wenden und ihn auffordern die andere Hälfte der Kaution auch noch zu bezahlen. Setzen Sie ihm eine Frist von 7 Tagen und drohen Sie ihm an, dass Sie Ihn nach Ablauf dieser Frist auf die andere Hälfte der Kaution verklagen werden. Sie dürfen diesen zahlungsfähigen Mieter nach § 421 BGB
auch auf diese andere Hälfte der Kaution in Anspruch nehmen. Dieser muss sich dann intern an seine Mitmieterin wenden, wenn er einen Ausgleich will. Dieser interne Ausgleich braucht Sie jedoch nicht zu kümmern.
Sollte die von Ihnen gesetzte frist verstreichen, so verklagen Sie den zahlungsfäigen Mieter auf die andere Kautionshälfte.
ch hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt