Sehr geehrter Fragesteller,
entgegen Ihrer Befürchtung gibt es in der Schweiz keine generelle Halterhaftungfür Zuwiderhandlungen eines Fahrzeugführers. Es kann nicht etwa aufgrund einer gesetzlichen Vermutung vom Fahrer auf den Halter geschlossen werden.
Auch nach schweizerischem Recht herrscht der Grundsatz, dass keiner gezwungen werden kann, an der Fahrerermittlung mitzuwirken, soweit man gegen sich selbst aussagen, sich also selbst beschuldigen muesste. Die Behörde kann dann aus dem Schweigen nicht zu einem Schuldspruch gegen den Halter kommen.
Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Tatzeitpunkt. Sie sollten also versuchen, die Angelegenheit bis dahin zu verzögern. Teilen Sie der Behörde z.B. mit, dass ihre Ermittlungen des Fahrers zum Tatzeitpunkt noch andauern, da ihr Fahrzeug von mehreren Personen zeitweise genutzt wird. Nach Ablauf der Verjährung teilen Sie dann einen Fahrer mit. Dieser kann dann nicht mehr verfolgt werden. Das Verfahren gegen Sie muesste dann eingestellt werden.
Da Sie gegen die Strafverfügung Rechtsmittel eingelegt haben, können Sie bei einer Personenkontrolle nicht zu Recht belangt werden, da ja gegen Sie noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit umfassend beantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Steidel,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Nun noch zum Verständnis:
Ich werde also ein Schreiben verfassen, in dem ich der Behörde mitteile, dass ich für die Ermittlung des Fahrers noch Zeit benötige. Dann wird die Behörde aber sicherlich wieder eine Frist setzten bis wann ich antworten muss. Was dann?
Darüber hinaus bin ich mit den Thema Verfolgungsverjährung etwas verwirrt! Überall lese ich, dass die Verfolgungsverjährung in der Schweiz bei 3 Jahren und die Verjährung der Strafe 2 Jahre beträgt. Wieso nannten Sie mir nun eine Frist von nur einem Jahr? Liegt das daran, dass ich Einsprache erhoben habe und nur wenn ich das nicht getan hätte gäbe es eine Verjährungsfrist von 3 Jahren?
(Das hat mich bei Ihrer Beantwortung etwas verunsichert!)
Denn es wäre ja denkbar ungünstig, wenn ich nach 1 Jahr jemanden benenne und diese Person dann doch noch verfolgt werden kann.
Wenn Sie mir dies noch näher erläutern könnten wäre ich sehr dankbar!
Vielen Dank noch einmal für Ihre Mühe!!
Sehr geehrter Ratsuchender,
offenbar hat es eine Änderung des Art. 109 StGB
(Schweiz) gegeben. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt demnach aktuell 3 Jahre, wie zutreffend von Ihnen angenommen. Unter diesen Umständen, werden Sie mit der Verjährung nicht weiterkommen. Sie können sich also nur auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen und die Tatbegehung durch einen Familienangehörigen angeben.
Weitere Verteidigungsmöglichkeiten lassen sich allenfalls nach Einsicht und Prüfung der Ermittlungsakte aufzeigen. Die Beauftragung eines Anwaltes ohne Rechtsschutzversicherung in Verkehrssachen scheint allerdings aus Kostengründen nicht ratsam, da die Aussichten einer erfolreichen Verteidigung völlig offen sind. Mit einer Zahlung der Buße kommen Sie dann vermutlich günstiger weg.
Ich bedaure,Ihnen keine hoffnungsvolleren Aussichten aufzeigen können. Weitere Möglichkeiten können in Straf und Bußgeldsache stets nur nach Akteneinsicht erörtert werden.